- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die entsprechenden Einträge bewusst in der Absicht vorgenommen, ihm zu schaden und ihn in ein negatives Licht zu rücken, nachvollziehbar und naheliegend. Auch diesem Vorwurf ist der Beklagte im Übrigen nicht entgegen getreten. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass gerade diese Motivation des Beklagten den entsprechenden Einträgen zu Grunde lag. 45Auch im Übrigen erweisen sich die angegriffenen Einträge, soweit nicht direkt als unwahre Tatsachenbehauptungen, jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung als bewusst einseitig und negativ verzerrend. 46Bezüglicher der angegriffenen Behauptungen der Kläger sei „isländischer Hauptvertreter des Antizionismus“ bzw. „isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und antiamerikanischer Theorien“ hat der Kläger erklärt, dass er sich weder selbst als einen entsprechender „Hauptvertreter“ bzw. „Hauptverfechter“ sehe, noch eine wie auch immer geartete öffentliche Meinung vorhanden sei, die ihm diese Rolle zuschreiben würde. Auch hierzu hat der Beklagte sich nicht erklärt. Es ist deshalb aus prozessualen Gründen davon auszugehen, dass der Kläger nicht allgemein als „isländischer Hauptvertreter des Antizionismus“ bzw. „isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und antiamerikanischer Theorien“ gilt und es für den entsprechenden Eintrag keine Grundlage gab. 47Der vom Beklagten eingefügte Zusatz „nach eigenen Angaben“ hinsichtlich des Eintrags der Kläger spiele neben Klavier auch Akkordeon und Lithophon diente erkennbar ebenfalls dazu, beim Leser des Artikels Zweifel an den musikalischen Fähigkeiten des Klägers zu erwecken. Woraus sich entsprechende Anhaltspunkte für den einschränkenden Zusatz ergeben haben sollten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch der Behauptung des Klägers, die entsprechenden musikalischen Fähigkeiten bezüglich jener Instrumente ließen sich durch einen schnellen Blick auf die Internetseite des Klägers verifizieren, ist der Beklagte nicht entgegen getreten. 48Gleiches gilt hinsichtlich des Eintrags „Über die Terroranschläge am 11.09.2001 veröffentlichte D. 2011 eine Beitragsserie in der Zeitschrift Ossietzky, in der er die offiziellen Ermittlungsergebnisse bestritt und stattdessen die von anderen Verschwörungstheoretikern zum 11.09.2001 verbreitete False-Flag-These propagierte.“ Der Kläger hat diesbezüglich angeben, dass er keine „False-Flag-These“ anderer „Verschwörungstheoretiker“ verbreite. Auch dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Zwar gibt der Kläger an, die von ihm als „quasi-offiziell“ bezeichnete „allgemein bekannte Darstellung der Ereignisse um die Terroranschläge vom 11.09.2001“ nicht zu teilen und legt auch der Titel des vom Kläger genannten Buches „Hijacking America's Mind on 9/11“ nahe, dass der Kläger zu diesem Themenkomplex durchaus ausgesprochen kontroverse Positionen vertritt. Hieraus kann aber nicht zwangsläufig auf ein „Propagieren“ von „FalseFlag-Thesen“ von „Verschwörungstheoretikern“ geschlossen werden. Eine sonstige Grundlage für die entsprechende Behauptung hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen. Der Vergleich zu dem zuvor bestehenden Eintrag „Seit 2002 befasst D. sich mit den Ereignissen des 11.09.2001 und mit dem Thema Terrorismus“ zeigt, dass der Beklagte auch insoweit den Kläger erkennbar unvorteilhaft darstellen wollte. 49Auch den Eintrag „Seit den 90er Jahren befasst sich D. mit dem Völkerrecht. In den 90er Jahren erforschte er die menschenrechtlichen und strafrechtlichen Aspekte von Wirtschaftssanktionen. Einige seiner Beiträge wurden in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht“ hat der Beklagte durch die Formulierung „In den 90er Jahren entwickelte D. vor dem Hintergrund der Sanktionen gegen das Regime von Saddam Hussein die These, 11 von 15 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GRURRS-B-2021-N-420 © Verlag C.H.BECK oHG 2024 3/25/2024

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