- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die entsprechenden Einträge bewusst in der
Absicht vorgenommen, ihm zu schaden und ihn in ein negatives Licht zu rücken,
nachvollziehbar und naheliegend. Auch diesem Vorwurf ist der Beklagte im Übrigen nicht
entgegen getreten. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass gerade diese
Motivation des Beklagten den entsprechenden Einträgen zu Grunde lag.
45Auch im Übrigen erweisen sich die angegriffenen Einträge, soweit nicht direkt als
unwahre Tatsachenbehauptungen, jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung als bewusst
einseitig und negativ verzerrend.
46Bezüglicher der angegriffenen Behauptungen der Kläger sei „isländischer Hauptvertreter
des
Antizionismus“
bzw.
„isländischer
Hauptverfechter
antiisraelischer
und
antiamerikanischer Theorien“ hat der Kläger erklärt, dass er sich weder selbst als einen
entsprechender „Hauptvertreter“ bzw. „Hauptverfechter“ sehe, noch eine wie auch immer
geartete öffentliche Meinung vorhanden sei, die ihm diese Rolle zuschreiben würde. Auch
hierzu hat der Beklagte sich nicht erklärt. Es ist deshalb aus prozessualen Gründen davon
auszugehen, dass der Kläger nicht allgemein als „isländischer Hauptvertreter des
Antizionismus“ bzw. „isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und antiamerikanischer
Theorien“ gilt und es für den entsprechenden Eintrag keine Grundlage gab.
47Der vom Beklagten eingefügte Zusatz „nach eigenen Angaben“ hinsichtlich des Eintrags
der Kläger spiele neben Klavier auch Akkordeon und Lithophon diente erkennbar ebenfalls
dazu, beim Leser des Artikels Zweifel an den musikalischen Fähigkeiten des Klägers zu
erwecken. Woraus sich entsprechende Anhaltspunkte für den einschränkenden Zusatz
ergeben haben sollten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch der Behauptung des
Klägers, die entsprechenden musikalischen Fähigkeiten bezüglich jener Instrumente ließen
sich durch einen schnellen Blick auf die Internetseite des Klägers verifizieren, ist der
Beklagte nicht entgegen getreten.
48Gleiches gilt hinsichtlich des Eintrags „Über die Terroranschläge am 11.09.2001
veröffentlichte D. 2011 eine Beitragsserie in der Zeitschrift Ossietzky, in der er die
offiziellen
Ermittlungsergebnisse
bestritt
und
stattdessen
die
von
anderen
Verschwörungstheoretikern zum 11.09.2001 verbreitete False-Flag-These propagierte.“
Der Kläger hat diesbezüglich angeben, dass er keine „False-Flag-These“ anderer
„Verschwörungstheoretiker“ verbreite. Auch dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten.
Zwar gibt der Kläger an, die von ihm als „quasi-offiziell“ bezeichnete „allgemein bekannte
Darstellung der Ereignisse um die Terroranschläge vom 11.09.2001“ nicht zu teilen und
legt auch der Titel des vom Kläger genannten Buches „Hijacking America's Mind on 9/11“
nahe, dass der Kläger zu diesem Themenkomplex durchaus ausgesprochen kontroverse
Positionen vertritt. Hieraus kann aber nicht zwangsläufig auf ein „Propagieren“ von „FalseFlag-Thesen“
von „Verschwörungstheoretikern“
geschlossen werden. Eine sonstige
Grundlage für die entsprechende Behauptung hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen. Der
Vergleich zu dem zuvor bestehenden Eintrag „Seit 2002 befasst D. sich mit den Ereignissen
des 11.09.2001 und mit dem Thema Terrorismus“ zeigt, dass der Beklagte auch insoweit
den Kläger erkennbar unvorteilhaft darstellen wollte.
49Auch den Eintrag „Seit den 90er Jahren befasst sich D. mit dem Völkerrecht. In den 90er
Jahren
erforschte
er
die
menschenrechtlichen
und
strafrechtlichen
Aspekte
von
Wirtschaftssanktionen. Einige seiner Beiträge wurden in juristischen Fachzeitschriften
veröffentlicht“ hat der Beklagte durch die Formulierung „In den 90er Jahren entwickelte D.
vor dem Hintergrund der Sanktionen gegen das Regime von Saddam Hussein die These,
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