- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Sanctions“ zugeordnet, ohne dass dies dem Verständnis von Frau S. gerecht werden würde. Sie sieht sich nicht als Antisemitin, wird so jedoch in dem Wikipedia-Eintrag über sie, auch aufgrund des Wirkens des Antragstellers, dargestellt. Schließlich, und besonders schwerwiegend zu Lasten des Antragstellers, hat dieser nach einer Veränderung der Angabe des Wohnortes von Frau S. in „in der Nähe von M.“ diese Angabe wieder in ihren wahren Wohnort zurückgeändert und den Autor von „in der Nähe von M.“ in der Wikipedia gesperrt. Die Diskrepanz zu seinem dem Verfügungsantrag zugrundeliegenden Begehr ist nicht zu übersehen. Es ist auch nicht erkennbar oder vorgetragen, dass sich der Antragsteller bei diesen Änderungen von sachlichen Kriterien habe leiten lassen. Erkennbar sind derartige, sachangemessene Kriterien nicht. Die Kammer versteht auch den von Antragsgegnerseite zitierten Vortrag der Schriftstellerin K. M. dahingehend, dass diese eine Fehlgewichtung ihres Lebenswerkes in dem WikipediaEintrag über sich auf das Wirken des Antragstellers zurückführt. Dem ist dieser nicht entgegengetreten, sodass auch dies zugrundezulegen ist. Danach fußt die unausgewogene und sie zu Unrecht in eine rechte Ecke stellende Darstellung in ihrem Wikipedia-Artikel auf einem Vorkommnis bei einer Konferenz, bei der ein Aktivist seine Teilnahme allein deswegen in Frage gestellt hatte, weil sie - Frau M. - eine Rede auf einer Bühne gehalten habe, auf der ein Redner geredet hatte, den besagter Aktivist als „rechts“ einschätzte. Dies zum Anlass nehmend, das ist als unstreitig zugrundezulegen, befasste sich ihr WikipediaEintrag nunmehr zur Hälfte mit dieser Episode und stellte sie an eine Art Gesinnungspranger. Auch dies ist - prozessual unstreitig - auf das Wirken des Antragstellers zurückzuführen. Es sind danach mindestens zwei, in ihrer Ausprägung schwerwiegende Beeinflussungen der Wikipedia-Einträge zu anderen Personen durch den Antragsteller zugrundezulegen. Der Umstand, dass der Antragsteller dabei gerade die Beiträge zu Personen in subjektiver Weise und zum Nachteil jener Personen prägt und relativierende Veränderungen tilgt bzw. „zurückkorrigiert“, steht in deutlichem Widerspruch zu dem mit der Antragsschrift vorgetragenen Begehr, seine Identität nicht mit dem Autor „F.“ zu verknüpfen. Der Umstand, dass die Einträge zu Personen in der Wikipedia in vergleichbarer Weise von dem Anspruch auf Objektivität getragen werden, wie die Einträge zu geschichtlichen Ereignissen und Geschehnissen, erfährt durch derartiges Verhalten des Antragstellers eine ganz erhebliche Beeinträchtigung. Korrespondierend dazu entsteht an der Identität derartiger Autoren der Wikipedia ein gesteigertes öffentliches Interesse. Unstreitig hat der Antragsteller als „F.“ Frau M. wissen lassen: „Wenn man in der Öffentlichkeit etwas tut, muss man die Konsequenzen aushalten“. Dies gilt gleichermaßen indes auch für den Antragsteller. In der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen muss sein Interesse am Schutz seiner Anonymität dann hinter das öffentliche Interesse zurücktreten, wenn er - wie hier - in prägender Weise Einfluss auf die öffentliche Wahrnehmung anderer Personen ausübt und dabei den Maßstab der Objektivität in der dargestellten drastischen Weise verlässt“ (LG Hamburg, Urteil vom 20.02.2019 - 324 O 468/18 -, Rn. 122 ff., juris). 5Der Beklagte ist unter seinem Pseudonym „F.“ auch maßgeblicher Editor und Sichter des Wikipedia-Artikels des Klägers („E. D.“; abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki...). Dieser Wikipedia-Artikel erscheint unter anderem an erster Stelle, wenn der Name des Klägers bei der Suchmaschine Google eingegeben wird. In der Absicht dem Beklagten zu schaden verfasste der Beklagte innerhalb dieses Artikels unter anderem die nachfolgend aufgelisteten Einträge. 3 von 15 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GRURRS-B-2021-N-420 © Verlag C.H.BECK oHG 2024 3/25/2024

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