- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1968 wird
zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I.
Der im Jahre 1910 geborene Kläger gehört zum Kreise der rassisch Verfolgten und war deutscher
Volkszugehöriger. Er war Inhaber eines Handschuhexportunternehmens mit der Geschäftsleitung in
M. wo er auch wohnte, und einer Betriebsstätte in S. bei B. Anfang Mai 1938 reiste er mit einer auf
einen Monat befristeten Aufenthaltserlaubnis nach London. Am 23. Mai 1938 erklärte das
Tschechoslowakische Konsulat in London den Paß des Klägers auch für die Reise in die Vereinigten
Staaten für gültig. Die Aufenthaltsgenehmigung des Klägers wurde einmal bis zum 4. Juli und ein
weiteres Mal bis zum 4. Dezember 1938 verlängert. Unter dem 1. November 1938 erhielt der
Kläger vom Amerikanischen Generalkonsulat in London unter Quote Nr. 2048 die Erlaubnis zur
Einwanderung in die USA. Am 1. Dezember 1938 kam er als Einwanderer nach New York; er erwarb
am 20. Februar 1945 die Staatsbürgerschaft der USA.
Der Kläger beantragte die Feststellung von Schäden, die ihm durch Verlust von Betriebsvermögen
und Hausrat entstanden seien. Sein Antrag und seine Beschwerde blieben ohne Erfolg. Auf seine
Klage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil unter Aufhebung der
entgegenstehenden Behördenentscheidungen den Beklagten verpflichtet, den Kläger gemäß der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es hat ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß die
hier in Betracht kommenden sudetendeutschen Randgebiete erst nach dem 23. September 1938,
spätestens aber mit der am 1. Oktober 1938 beginnenden Besetzung durch die deutsche
Wehrmacht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden
seien. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger aber seinen Wohnsitz noch in Mährisch-Schönberg
gehabt.
Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise hat er beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragte, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf die begehrte Schadensfeststellung nur, wenn
er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt. Danach ist unter
anderem erforderlich, daß er seinen Wohnsitz in einem Zeitpunkt während des
Verfolgungszeitraums noch im Vertreibungsgebiet hatte. Das hier in Betracht kommende
Vertreibungsgebiet ist das Sudetenland, das auf Grund des Münchener Abkommens mit Beginn des
1. Oktober 1938 durch deutsche Truppen besetzt wurde. Der Verfolgungszeitraum für dieses Gebiet
hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spätestens mit der Besetzung am 1.
Oktober 1938 begonnen. Der Kläger hatte auch noch am 1. Oktober 1938 seinen Wohnsitz im
Vertreibungsgebiet nicht aufgegeben.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger zu Beginn des Verfolgungszeitraums seinen
Wohnsitz im Vertreibungsgebiet noch nicht aufgegeben habe, beruht nicht auf einer Verletzung von
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Gegen die diese Entscheidung tragenden tatsächlichen
Feststellungen sind zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben worden (§ 137 Abs. 2
VwGO).
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31293885
2 von 3
6/29/2022