Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaRen Fällen mit einem für das prak\sche Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 -, BGHZ 53, 245 = juris Rdnr. 72). Der in Wiedergutmachungsmaterien typischerweise und auch hier für die Klägerin konkret bestehenden Beweisnot ist daher nicht mit einer Herabsetzung des Beweismaßes zu begegnen. Vielmehr gelten für sie insoweit die allgemeinen Beweisregeln, mit der Folge, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr güns\ge Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - BVerwG 8 B 94.13 -, ZOV 2014, 174 = juris Rn. 5). Anders als in den bislang von der Kammer entschiedenen Fällen (Urteil vom 26. September 2013 - VG 29 K 87.11 - , n.v., bestä\gt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014, a.a.O., und Urteil vom 23. Oktober 2014 - VG 29 K 67.12 -, n.v., Nichtzulassungsbeschwerde anhängig zu BVerwG 8 B 2.15), in denen Wertpapiere sich zu einem früheren Zeitpunkt nachweislich in einem Depot eines Verfolgten befanden, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr, ohne dass nachvollziehbar gewesen wäre, auf welche Weise dies erfolgt war, befanden sich die hier in Rede stehenden Ak\en in einem Sperrdepot, so dass eine rechtsgeschäRliche Veräußerung oder auch treuhänderische Übertragung durch Herrn v ausgeschlossen werden kann. Es spricht somit alles dafür, dass die Ak\en der Vermögenseinziehung vom 30. Mai 1942 unterlagen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Ak\en von einer nachträglichen Freigabe erfasst wurden. Denn ausweislich eines Schreibens des Finanzamtes Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1950 waren von der am 8. Dezember 1943 erfolgten Freigabe der gepfändeten und gesperrten Beteiligungen nur die zuvor an die Adop\vtöchter des Herrn v übertragenen IG-Farben Ak\en in Höhe von insgesamt nom. 3.213.000,- RM betroffen, nicht aber die hier in Rede stehenden Beteiligungen. 26Somit waren Beteiligung des Herrn v an IG Farben in Höhe von insgesamt nom. 1.075.000,- RM von einem verfolgungsbedingten Vermögensverlust betroffen, während das Unternehmen selbst, die IG Farben, ihrerseits keiner schädigenden Maßnahme unterlag. 27Soweit die Beklagte der Auffassung ist, § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG sei dahingehend auszulegen, dass entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 VermG - die Norm nur dann Anwendung finde, wenn die unmi>elbare oder mi>elbare Beteiligung als solche zurückgegeben worden sei - was hier nicht der Fall sei -vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Nach der Überzeugung der Kammer bietet zum einen der Wortlaut des § 3

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