auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat gem. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4 2. HS VermG
Anspruch auf die Feststellung, dass sie wegen der Beteiligung des A an der IG Farben in Höhe
von nom. 1.075.000,00 RM Berech\gten im Sinne des Vermögensgesetzes ist. 22Nach § 3
Abs. 1 Satz 4 1.HS VermG hat ein Berech\gter einen Anspruch darauf, dass ihm, sofern
Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 6 VermG
zurückzugebenden oder einem nach dem VermG oder einem anderen nach dem 08. Mai
1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm
später angeschav worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des
Unternehmens gehören, an diesen Gegenständen im Wege der Einzelres\tu\on in Höhe der
ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Ein solcher Anspruch
scheidet im vorliegenden Fall aus, da bereits der Anwendungsbereich des
Vermögensgesetzes im Hinblick auf die Beteiligung des A an der IG Farben nicht eröffnet ist.
So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (8 C 4/08, ZOV
2009, 190, dort Rdn. 19ff.) wörtlich aus: „§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet
Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch NSVerfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowje\schen Sektors von
Berlin Vermögen entzogen wurde (Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - Buchholz
428 § 1 VermG Nr. 112 S. 338). § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erstreckt sich damit nur auf solche
NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitri>sgebiet aufweisen. Das
entspricht dem Zweck des Vermögensgesetzes. Er besteht in der Wiedergutmachung von
Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945, zu
der sich der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf den Rechtsund Sozialstaatsgedanken des Grundge setzes verpflichtet hat. Damit wird der
Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowje\schen Besatzungszone ebenso wie später
in der DDR und im sowje\schen Sektor Berlins bis zum Erlass des Vermögensgesetzes
keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den
westlichen Besatzungszonen und -sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwer\g gewesen wäre (Beschluss
vom 23. August 2000 - BVerwG 8 B 60.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6 S. 22 f.
m.w.N.). 23Eine Vermögensentziehung im Beitri>sgebiet setzt damit voraus, dass der
geschädigte Vermögenswert dort belegen war. Das ist im Fall der Schädigung von Ak\en
jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Beitri>sgebiet ha>e (vgl.