Wiedergutmachung in Hessen vom 27. September 1954 und 4. Juni 1955 wurde das Deutsche Reich verurteilt, den Testamentsvollstreckern nach Herrn v IG Farben Ak\en in Höhe von insgesamt nom. 507.500,- RM „nebst den Nutzungen und sons\gen geldwerten Vorteilen ab Entziehungszeitpunkt zu verschaffen oder sta> dessen im Unvermögensfalle den Börsenkurswert des Zahlungstages nebst den Nutzungen ab Entziehungszeitpunkt in Geld zu bezahlen“ sowie Schadensersatz in Höhe von 979.490,62 RM für verloren gegangenes Bankguthaben zu leisten. In einem Rückersta>ungsvergleich vom 15. Juli 1952 verpflichtete sich die Stadt Frankfurt das Herrn v entzogene Grundvermögen zurückzugeben. Mit Bescheid vom 28. März 1960 wurde den Testamentsvollstreckern in einem Entschädigungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von 196.736,87 DM wegen Zahlung der Judenvermögensabgabe zugesprochen. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass die Testamentsvollstrecker ihren Rückersta>ungsantrag wegen der Begleichung der 1. und 2. Judenvermögensabgabe zurückgenommen haben, da aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung der Obersten Rückersta>ungsgerichte eine Rückersta>ung nicht mehr möglich erschien. Ferner erlies die Entschädigungsbehörde am 23. März 1960 einen Entschädigungsbescheid mit dem den Testamentsvollstreckern eine Entschädigung in Höhe von 15.863,70 DM für die Abgabe an die jüdische Kultusvereinigung zugesprochen wurde. 11Mit Schreiben vom 6. Oktober 1993 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung ANM-1 vom 22. Dezember 1992 u.a. auf das persönliche Vermögen des A . 12Eine Quelle für diese Präzisierung wird in dem Schreiben nicht genannt. Mit Schreiben vom 4. September 2006, bei der Beklagten am Folgetag eingegangen, meldete die Klägerin unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG die „Beteiligungen der in der Anlage aufgeführten Ak\onäre an der IG F. AG und deren Besitz“ an. In der beigefügten Anlage ist auch der Name des A enthalten. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung weist sie darauf hin, Herrn v seien zwar unbestri>en IG Farben Ak\en in Höhe von nominell 507.500,00 RM verfolgungsbedingt entzogen worden, jedoch sei seinen Erbinnen für diesen Ak\enverlust ein Schadensersatzanspruch nach Maßgabe des §§ 14 bis 26 BRüG zuerkannt worden. Daher sei eine nochmalige Entschädigung nach dem NSVEntschG ausgeschlossen. Für einen über diesen Betrag hinausgehenden Verlust an IG Farben Ak\en lägen keine Nachweise vor. Ferner sei zu berücksich\gen, dass Herr v umfangreiche Schenkungen an seine Töchter gemacht habe.

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