auf ergänzende Bruchteilsres\tu\on haben. 32Schließlich ist die Feststellung der Berech\gung der Klägerin auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Nach dieser VorschriR wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berech\gte bereits Leistungen nach dem Bundesrückersta>ungsgesetz oder anderen rückersta>ungsrechtlichen VorschriRen erhalten hat. Voraussetzung für den Ausschluss von Entschädigung ist danach, dass die bereits erbrachten rückersta>ungsrechtlichen Leistungen und die begehrte Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sich auf denselben Vermögensverlust beziehen (Iden\tät des Vermögensverlustes) (BVerwG, Urteil vom 17. März 2015 - 8 C 5/14 -, BVerwGE 151, 325 = juris Rn. 12). Das ist hier nicht der Fall. Der Berechnung des Schadensersatzes für den Verlust der Ak\enbeteiligung erfolgte gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 BRüG nach dem Kurswert per 1. April 1956. Wie auch immer der Kurswert der zu diesem Zeitpunkt bereits aufgespaltenen und in Liquida\on befindlichen IG Farben bes\mmt worden sein mag, erscheint es doch ausgeschlossen, dass in diese Bewertung die zu dieser Zeit bereits besatzungsrechtlich enteigneten Vermögenswerte im späteren Beitri>sgebiet eingeflossen sind. Auch wenn die Beteiligung als solche zurückgegeben worden wäre, wäre diese wirtschaRlich um die im Beitri>sgebiet belegenen Grundstücke gemindert gewesen. Schließlich dient § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gerade als ergänzenden Anspruch zur Res\tu\on der entzogener, durch die weitere Entwicklung möglicherweise wertlos gewordenen GesellschaRsanteile (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 8 B 17/13 -, ZOV 2014, 54 = juris Rn. 11). 33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Select target paragraph3