Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG für diese Auslegung keinen Ansatz. Vielmehr ist der Wortlaut insofern eindeu\g, als er einen Anspruch auf Bruchteilsres\tu\on auch dann einräumt, wenn eine unmi>elbare oder mi>elbare Beteiligung an einem Unternehmen einer verfolgungsbedingten Schädigung unterlag, das Unternehmen als solches aber nicht. Die durch den Wortlaut eindeu\g zum Ausdruck kommende Rechtsfolgenverweisung („dieser Anspruch besteht auch…“), entspricht auch der Inten\on des Gesetzgebers. So ergibt sich aus der Begründung zur Klarstellung bzw. Ergänzung der Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1823 ff.), dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG eine Rechtsfolgenverweisung auf den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum darstellt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7275, S. 44). Weiterhin wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung „auch dann eingreiR, wenn in der Zeit von 1933 bis 1945 die NS-Opfer zwangsweise ihre Beteiligungen veräußern mussten, es zu einer Schädigung des Unternehmens selbst jedoch nicht kam. Die Rückgabe des Unternehmens selbst, insbesondere das Quorum, ist entgegen dem ersten Teilsatz in Satz 4 nicht Voraussetzung.“ 28Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung der Anwendbarkeit des 2. Halbsatzes des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zwar nicht das Unternehmen, wohl aber die Beteiligung als solche zurückgegeben werden muss, wäre Anlass gewesen, dies - wo er sich doch schon mit der Rückgabe des Unternehmens im Zusammenhang mit dem 2. Halbsatz befasst hat - ausdrücklich klarzustellen. Dies hat er aber nicht getan. 29Zum anderen vermag die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten keine Umstände zu erkennen, die die von der Beklagten vorgenommene Auslegung gebie ten. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksich\gen, dass eine Bruchteilsres\tu\on nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG in Bezug auf Beteiligungen an Westunternehmen mit Vermögenswerten im Beitri>sgebiet nach der Auffassung der Beklagten voraussetzen würde, dass die Rückgabe der Beteiligung als solche bereits nach rückersta>ungsrechtlichen VorschiRen hä>e stayinden müssen, da insoweit - wie oben ausgeführt - der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet ist. Im vorliegenden Fall hat das Landesamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Hessen mit Bescheiden vom 27. September 1954 und 4. Juni 1955 das Deutsche Reich verurteilt, die genannten Ak\en zurückzugeben bzw. im Unvermögensfall Schadensersatz für den Verlust der Ak\en zu leisten. Darauf kommt es aber nicht an, da auch die unterbliebene Rückgabe der Ak\en den Anspruch auf Bruchteilsres\tu\on

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