- Quelle: beck-online DIE DATENBANK angeführten Art. 6 des polnischen Gesetzes vom 2. August 1926, da dieses Gesetz nur Bestimmungen über das in Polen geltende interlokale Privatrecht trifft. Entgegen der von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung erübrigen sich derartige Feststellungen nicht. Denn abgesehen von der Frage, ob dem Berufungsurteil entnommen werden kann, daß das Gericht einen Gegenbeweis gegen den im Verschollenheitsverfahren festgestellten Zeitpunkt des Todes des Erblassers als geführt angesehen hat, würde die Wirkung der Feststellung und die Zulässigkeit eines Gegenbeweises nach dem Heimatrecht bzw. dem französischen Recht zu beurteilen sein. Hierzu hat aber das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Aus all diesen Gründen ist das Berufungsurteil aufzuheben und gemäß §565 Abs. 4 ZPO der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §225 BEG. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 9.11.1960 – IV ZR 139/60, BeckRS 1960, 31393562 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393562 3 von 3 3/28/2022

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