- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
die Zeit vom 4. November 1942 bis zum 8. Mai 1945 verlangen, haben die Entschädigungsgerichte
stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine
Abweisung der Klage.
Die Klägerinnen bitten, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet.
Nach §180 BEG ist zwar grundsätzlich zu vermuten, daß ein Verfolgter, der seinen letzten
bekannten Aufenthalt in einem vom Deutschen Reich besetzten Gebiet gehabt hat und dessen
Aufenthalt seit dem 8. Mai 1945 unbekannt ist, am 8. Mai 1945 verstorben ist. Eine Ausnahme gilt
aber, wenn nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein
anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt ist oder wenn in Ermangelung einer solchen Feststellung
nach den Umständen des Einzelfalles, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, ein anderer
Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Todeserklärung des Moses S. durch das Tribunal civil de la
Seine und der darin festgestellte Todeszeitpunkt seien für die Entschädigungsorgane nicht
beachtlich, weil die Todeserklärung und die Todeszeitfeststellung auf ausländischen Vorschriften
beruhe und unter Rechtsvorschriften im Sinne des §180 Abs. 1 BEG nur deutsche
Rechtsvorschriften verstanden werden können. Ausländische Rechtsvorschriften gehörten hierzu
nicht, selbst wenn sie die rechtliche Grundlage für Todeserklärungen durch ausländische Gerichte
oder Behörden bilden, die nach den Grundsätzen des deutschen internationalen Privatrechts oder
sonstiger in der Bundesrepublik Deutschland anzuwendender Vorschriften von deutschen Behörden
und Gerichten anzuerkennen seien (vgl. hierzu BGB-RGRK 11. Aufl., Bd. I §12 VerschG Anm. 3 auf
S. 78).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Als Rechtsvorschriften im Sinne des §180 BEG
müssen vielmehr alle Vorschriften angesehen werden, auf Grund deren die Feststellung des
Zeitpunkts eines Todes in Deutschland anzuerkennen ist. Letzteres ist aber möglicherweise in
einem Falle wie dem hier vorliegenden zu bejahen. Denn wie sich aus §12 VerschG ergibt, ist
grundsätzlich für die Todeserklärung eines Verschollenen dessen Heimatrecht maßgebend und eine
Todeserklärung, die nach diesem Recht erfolgt, ist daher auch in Deutschland anzuerkennen.
Hierbei können auch Todeserklärungen in einem dritten Staat anerkannt werden, sofern das
Heimatrecht des Verschollenen solche als verbindlich ansieht (vgl. Raape, Internationales
Privatrecht, 40 Aufl. S. 187 sowie Arnold, Verschollenheitsgesetz Anm. 15 zu §12). Dabei ist es
grundsätzlich unerheblich, ob und inwieweit dieses Recht sich von deutschem Recht unterscheidet,
insbesondere ob als maßgebender Zeitpunkt der des Vermißtseins oder das Ende eines bestimmten
Jahres (z.B. bei Verschollenheitsfällen aus Anlaß des letzten Krieges nach Art. II §2 Abs. 3 des
Gesetzes zur Änderung der Vorschriften des Verschollenheitsrechts, das Jahr 1949 - nicht 1945, wie
das Berufungsgericht annimmt -) bestimmt wird und ferner, ob die Möglichkeit oder sogar die
Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Erblasser nicht in dem vom ausländischen Gesetz bestimmten
Zeitpunkt ums Leben gekommen ist.
Ein anderer Standpunkt müßte sonst zu schwer lösbaren Schwierigkeiten in den Fällen führen, in
denen im Zeitpunkt des für ein Erbscheinverfahren bindend festgestellten Zeitpunkts andere
Personen als Erben in Betracht kommen als die, die Erben wären, wenn der Verfolgte in dem nach
§180 Abs. 1 BEG maßgebenden Zeitpunkt verstorben wäre.
Das Heimatrecht des Erblassers ist das polnische Recht. Entscheidend ist daher, ob dieses eine
Todeserklärung, wie sie hier erfolgt ist, anerkennt. Feststellungen in dieser Hinsicht hat das
Beruflingsgericht nicht getroffen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem von der Revision
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3/28/2022