Schadensfeststellung, und es erhöht sich die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Vorschri bereits getro ene
Schadensfeststellung in dem Umfang, in dem der in die freie Verfügungsgewalt gelangte Kaufpreis
nach dem Feststellungsgesetz als Schaden am Objekt festgestellt werden kann. 3. Soweit die
Revision zurückgewiesen worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3
ff
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VwGO; im übrigen war sie der Schlußentscheidung vorzubehalten.