Zuerkennungsverfahren zu beachtende Schranke für die Berücksich gung von Schadensbeträgen aufstellt, die nach den Vorschri en des § 8 Abs. 1 und 2 festzustellen sind. Bei einer Schadensfeststellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV ergibt sich jedenfalls dann keine den vorstehenden Darlegungen entsprechende Interessenlage, wenn der in bar an den Vorerwerber entrichtete Kaufpreis zum Teil deshalb höher ist als der von diesem gewährte Barpreis, weil dieser zwischenzeitlich Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 FG (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 245 Nr. 2 LAG) erfüllt ha e. In diesen Fällen erhält der Erwerber nicht eine volle Entschädigung aus dem Objekt in Höhe des entsprechenden Kaufpreisanteils, sondern nur den halben Betrag. Ob daneben noch ein Anspruch auf Schadensfeststellung wegen des Kaufpreises gemäß § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu gewähren ist, der in der Regel nur zu 10 %, höchstens zu 20 % (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der 7. FeststellungsDV) berücksich gungsfähig ist, stand im Ermessen des Verordnungsgebers (§ 11 a Abs. 2 Satz 2 FG). Er hat dadurch, daß er die Verknüpfung in § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nur für den Fall des Abs. 1 Nr. 1 angeordnet hat, jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art bewußt anders entschieden, als der Beteiligte in diesem Verfahren geltend macht. Extreme Fälle, in denen der Ausgleichsbewerber bei einer Schadensberechnung unter Anwendung des § 245 Nr. 2 LAG wegen der Regelung des § 246 Abs. 2 LAG (Degression) einerseits und der Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 249 a Abs. 1 Satz 2 LAG (zusätzlicher Grundbetrag als Sparerzuschlag) andererseits zu einem nicht gerech er gten Grundbetrag kommen würde, werden durch § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV auf das gebotene Maß gekürzt. Die weitere Frage, ob § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV auch in den Fällen eine vom Gesetz nicht gewollte Begüns gung des Verlustes von entzogenem Vermögen verhindert, wenn der von dem Erwerber in bar an einen Vorerwerber entrichtete Kaufpreis deshalb höher war, weil der Vorerwerber zwischen Erwerb und Veräußerung wertsteigernde Inves onen im Sinne der Vorschri en des Feststellungsgesetzes gemacht ha e, kann dahingestellt bleiben. Der von dem Beteiligten in Fällen der vorliegenden Art für Rechtens gehaltenen Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV könnte nur beigetreten werden, wenn die in dieser Vorschri enthaltenen Worte "an den Verfolgten" hinter den Worten "oder einen Vorerwerber" ständen. Dann hä e die Vorschri folgenden Wortlaut: "Der Erwerber gilt, als unmi elbar Geschädigter hinsichtlich des von ihm oder seinem Erblasser oder einem Vorerwerber an den Verfolgten tatsächlich entrichteten, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehenden Kaufpreises, soweit dieser Kaufpreis nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist." Das hä e zur Folge, daß nur der Kaufpreis einer gesonderten Schadensfeststellung zugänglich wäre, der an den Verfolgten - tt tt tt ft ft ti tt ti tf ti ti tt ft ti ft ti sei es durch den Erwerber, seinen Erblasser oder einen Vorerwerber - tatsächlich entrichtet

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