Möglichkeit gehabt hat, das empfangene Geld zinsträch g anzulegen oder in sons ger Weise
wirtscha lich zu nutzen. Im Zweifel ist darüber hinaus auch der Kaufpreis, der auf ein (nicht
gesperrtes) Konto des Verfolgten gezahlt oder überwiesen worden ist, in dessen freie
Verfügungsgewalt gelangt, sofern objek v für den Verfolgten die Möglichkeit bestand, sich mi els
des Guthabens Gegenwerte zu bescha en oder bewiesen ist, daß er in der Lage war, eine solche
Vermögensumschichtung vorzunehmen oder sie vorgenommen hat. Durch Einführung der
Sperrkonten für rassisch Verfolgte ist ihre rechtliche Befugnis, über die gesperrten Guthaben zu
verfügen, erheblich beschränkt worden; darüber hinaus ist auch die tatsächliche Möglichkeit, im
Wirtscha sverkehr für Geld Gegenwerte zu bescha en, für rassisch Verfolgte seit Einführung der
Sperrkonten immer geringer geworden. Mit der Einzahlung oder Überweisung des Kaufpreises auf
ein gesperrtes Konto hat deshalb der Verfolgte grundsätzlich nicht die freie Verfügung über diese
Beträge erlangt. Ob und in welchem Umfang Teilbeträge dieses Kaufpreises, die für den Verfolgten
freigegeben worden sind, als in die freie Verfügung gelangt anzuerkennen, sind, hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab." Tilgt der Verfolgte mi els des Kaufpreises seine Verbindlichkeiten,
so ist mithin grundsätzlich davon auszugehen, daß der Kaufpreis insoweit in seine freie Verfügung
gelangt war. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß nicht der Verfolgte (die
Beigeladene), sondern ein Dri er (Dr. von T.), der als Treuhänder für die Beigeladene bestellt war,
über den in bar entrichteten Kaufpreis tatsächlich disponiert hat. Eine solche Disposi on muß sich
der Verfolgte bei Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV grundsätzlich in dem
Umfang zurechnen lassen, in dem er gemäß seinen im Zeitpunkt des Empfangs des Kaufpreises
bestehenden wirtscha lichen Verhältnissen, insbesondere nach dem Stand seiner nanziellen
Verp ichtungen, persönlich entsprechend hä e disponieren müssen und die Rechtsmacht des
Dri en ausreichte, um insoweit für ihn zu disponieren. Bei Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7.
FeststellungsDV kann es keinen Unterschied machen, ob ein für die Verfolgten im Rahmen seiner
Rechtsmacht handelnder Dri er oder der Verfolgte selbst auf Geldleistungen gerichtete fällige
Verp ichtungen erfüllt hat, deren Erfüllung im Rechts- oder Verwaltungsweg hä e erzwungen
werden können. Allerdings können unter Verp ichtungen im vorstehenden Sinne nur solche
verstanden werden, die in einer nicht diskriminierenden Weise zu Lasten des Verfolgten,
begründet worden sind, seien es bürgerlich-rechtliche oder ö entlich-rechtliche Verp ichtungen.
Als diskriminierende Geldleistungsverp ichtungen sind die Abgaben anzusehen, die dem
Verfolgten aus Verfolgungsgründen auferlegt worden sind (hierzu gehört zum Beispiel die
Judenvermögensabgabe gemäß der Durchführungsverordnung über die Sühneleistung der Juden
vom 21. November 1938 - RGBl. I S. 1638 -). Das gleiche gilt für die Abgaben, die in § 59 Abs. 2 BEG
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angeführt sind. Der Bundesgesetzgeber hat diese Abgaben den Sonderabgaben im Sinne des