Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2006 – 11 K 632/06, juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Die Durchführung der Versammlung wird durch die Beschränkung in Zi er 3 des Bescheides im Übrigen nicht unmöglich gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwer estsetzung beruht auf §§ 39 ., 52 f. GKG. Aufgrund der fak schen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den häl igen Au angstreitwert im Sinne des Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die ff tf ff ti ff ft Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angezeigt.

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