zum Vorstehenden: OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 1 S
107/23, Abdruck, S. 3). Abweichende strafrechtliche Urteile (vgl. etwa LG Mannheim, Beschluss
vom 29. Mai 2024 – 5 Qs 42/23, juris Rn. 7 .) en alten im hiesigen verwaltungsgerichtlichen
Verfahren, in dem – anders als im Strafrecht – der Grundsatz der e ek ve Gefahrenabwehr im
konkreten Einzelfall zu beachten ist, keine Bindungswirkung (vgl. VGH Baden-Wür emberg,
Beschluss vom 21. Juni 2024 – 14 S 956/24, juris Rn. 14 f.) und sind vor dem Hintergrund des
abweichenden rechtlichen Maßstabs auch nicht übertragbar. Es kommt hier weder
entscheidungserheblich darauf an, ob die Parole „From the river to the sea, Pales ne will be free“
isoliert betrachtet einen ausdrücklichen Aufruf zu gewaltsamen Handlungen gegen Israel
beinhaltet oder – wiederum isoliert betrachtet – auch anders gelesen werden kann, noch darauf,
ob sie im Zusammenhang mit dem Angri der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 von dieser
selbst verwendet oder seit den 1960iger Jahren von verschiedenen Akteuren benutzt worden ist.
Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Verwendung des Slogans im versammlungsrechtlichen
Kontext auf den Straßen Berlins; auch der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass die HAMAS sich
die Parole zu Eigen macht (vgl. S. 5 der Antragsschri ; vgl. zum Vorstehenden: OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 1 S 107/23, Abdruck, S. 3; vgl. auch VGH
Baden-Wür emberg Beschluss vom 21. Juni 2024 – 14 S 956/24, juris Rn. 24). Im konkreten Fall
der Versammlung des Antragstellers besteht die unmi elbare Gefahr, dass die Parole in einer vom
Stra atbestand erfassten Weise Verwendung nden wird. Hierfür spricht, dass der Antragsteller
sich in der Antragsschri oder sonst erkennbar nicht ausdrücklich von der HAMAS distanziert hat
und in keiner Weise ersichtlich ist, dass eine Distanzierung während der Versammlung erfolgen
werde. Vielmehr spricht gegen eine solche Distanzierung, dass der Antragsteller erst kürzlich – am
28. Mai 2024 – eine Versammlung gegen das Verbot der Paläs na Solidarität Duisburg
durchgeführt hat, die – wie der Antragsgegner in seinem Bescheid ausführt – mi lerweile verboten
ist und sich ausdrücklich mit dem paläs nensischen Widerstand in allen Formen – einschließlich
der der HAMAS – solidarisiert. Neben der Wahl der Parole als Thema der Versammlung spricht
auch diese Nähe zur Paläs na Solidarität Duisburg dafür, dass die Parole – ohne die Beschränkung
in Zi er 3 des Bescheides – auf der Versammlung des Antragstellers vielfach gerufen und
eingesetzt würde. Dabei wird seitens des Gerichts nicht verkannt, dass die Wahl des Themas einer
Versammlung Teil des von Art. 8 GG geschützten versammlungsrechtlichen
Selbstbes mmungsrechts ist. Aufgrund der unmi elbaren Gefährdung der ö entlichen Sicherheit
infolge des Verdachts eines stra aren Inhalts dieser Parole hat der Antragsteller insoweit jedoch
eine Einschränkung hinzunehmen. Auch ein Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG grei hier nicht ein. Die
ti
tt
tt
ft
ff
ti
ff
ti
tt
ft
tt
tf
fi
ff
ff
ti
ft
fb
ti
ft
tt
ti
ff
ft
verfassungsrechtliche Grenze verläu dort, wo Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße