36 2. bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung 37 die in der unter der URL https://www...bayern.de/ueberuns/medien/pressemitteilungen/halbjahresinformationen-verfassungs-schutzbayern-2022/ veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) 38 "He.: Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen Bayerns Innenminister Jo. He. stellt Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2022 vor: Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen – AfD als Beobachtunqsobjekt aufgenommen 39 "Extremisten lieben Krisen!" Auf diese Formel brachte Bayerns Innenminister Jo. He. die aktuellen Entwicklungen bei der Vorstellung der Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2022. Nach dem Abflauen der Coronaproteste bestimme nunmehr der russische Angriffskrieg und seine Folgen auch in den extremistischen Szenen die Dynamik. Die steigende Inflation, Sorgen vor Einschränkungen bei der Energieversorgung und einem möglichen wirtschaftlichen Abschwung verunsicherten die Bevölkerung. "Umso wichtiger ist, dass die Bundesregierung endlich langfristige Lösungen entwickelt und eine funktionierende und bezahlbare Energieversorgung sicherstellt", mahnte He. Problematisch sei insbesondere auch, dass Extremisten bei ihren Mobilisierungsversuchen bewusst 'unverdächtig' auftreten, um so möglichst unbemerkt ihren Einfluss in breitere Gesellschaftsschichten auszubauen. "Die Menschen dürfen sich nicht täuschen lassen und den Extremisten auf den Leim gehen", rät He. "Unsere Verfassungsschützer sind jedenfalls höchst wachsam." 40 Wie He. weiter erklärte, ist nunmehr auch die AfD noch stärker in den Fokus der Verfassungsschützer qerückt. "Aufgrund der Entscheidunq des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die AfD als Verdachtsfall zu führen, hat auch das Bayerische Landesamt die Beobachtunq der Gesamtpartei aufgenommen." Hierdurch soll aufgeklärt werden, inwieweit Bestrebungen in der AfD als Gesamtpartei vorliegen, die den Kernbestand der Verfassunq zu beeinträchtigen oder zu besei-tiqen versuchen. Nicht unter Beobachtung stünden jedoch die Mitglieder AfD-Landtagsfraktion, da hierfür die höchstrichterlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. (...)" 41 zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen; 42 3. binnen drei Werktagen nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen, 43 a) dass die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung des Antragstellers als "Beobachtungsobjekt", insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war; 44 b) dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung des Antragstellers als "Beobachtungsobjekt", insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war; 45 c) dass die in der unter der URL https://www...bayern.de/ueberuns/medien/pressemitteilungen/halbjahresinformationen-verfassungsschutz-bayern-2022/ veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf den Antragsteller, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) – Text siehe oben Nr. 2. – rechtswidrig waren. 46 Der Antragsgegner beantragt, 47 die Beschwerde zurückzuweisen. 48 Das Verwaltungsgericht habe die Eilanträge des Antragstellers zu Recht und im Einklang mit der verfassungsschutzrechtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei das BayVSG auch auf politische Parteien anwendbar; dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungs- als auch des Bundesverfassungsgerichts nicht zweifelhaft. Auch Art. 31, Art. 21 Abs. 5 GG und die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Parteien stünden dem nicht entgegen. Die Verfassungsschutzgesetze der Länder hätten nämlich gerade keine parteispezifischen Regelungen zum Gegenstand, sondern bestimmten die Beobachtung von (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen, worunter auch Parteien zu subsumieren seien, sofern sie den gesetzlichen Bestrebungsbegriff erfüllten. 49 Das Grundrecht der Meinungsfreiheit werde nicht dadurch verletzt, dass das BayLfV als Grundlage für die Beobachtung an die Inhalte von Meinungsäußerungen angeknüpft habe, die Ausdruck des Bestrebens seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Der Verfassungsschutz dürfe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2022 (1 BvR 98/21 – NJW 2022, 3727) aus Meinungsäußerungen und weiteren Aktivitäten Schlüsse ziehen und damit auch eine Vereinigung beobachten, um – wie hier – festzustellen, in welche Richtung sich die Partei entwickle. Hinzu komme im Übrigen, dass sich die aktiv-kämpferische Haltung von Teilen der AfD hinsichtlich der Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bereits aus den vorgelegten Beweismitteln ergebe.

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