141
d) Weitere konkrete und hinreichend verdichtete Anknüpfungspunkte als Tatsachenbasis für die Annahme verfassungsfeindlicher
Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG n.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG sieht das BayLfV zu
Recht in Aussagen aus der Gesamtpartei und dem bayerischen Landesverband der AfD, die in ihrer Gesamtheit darauf hindeuten, die
Partei missachte die Menschenwürde von Muslimen in verfassungsschutzrechtlich relevanter Weise.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Menschenwürde egalitär; sie gründet ausschließlich in der
Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem
Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten
Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde unvereinbar sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende
Ungleichbehandlungen. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3
Abs. 3 GG verstoßen (BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 – juris Rn. 541). Ein Politikkonzept, das auf die
Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, Juden und weiteren
gesellschaftlichen Gruppen gerichtet ist, ist mit der Menschenwürde unvereinbar (BVerfG, a.a.O. Rn. 635).
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Die vom BayLfV (S. 10 f. der Beobachtungserklärung) genannten Äußerungen von Er. Br. sowie Äußerungen von Mitgliedern und
Funktionären der Partei, auf die das BayLfV durch Bezugnahme auf das Gutachten des BfV und die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 verweist (s. insbesondere S. 1 der Beobachtungserklärung), hat das Verwaltungsgericht
zu Recht als in ihrer Gesamtheit auf solch ein menschenwürdefeindliches Politikkonzept hindeutend bewertet. Dabei mögen einzelne
Äußerungen für sich genommen die Grenze der Missachtung der Menschenwürde nicht überschreiten. Die Vielzahl der diffamierenden
und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne
Entgleisungen, sondern um eine verfassungsschutzrechtlich relevante Tendenz handelt (ähnlich BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13
– BVerfGE 144, 20 – juris Rn. 635).
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Das Verwaltungsgericht hat u.a. die im Gutachten des BfV aufgeführten konkreten Äußerungen u.a. von Er. Br. ("moslemische
Invasionswelle", "irgendwelche Muslims", "moslemische Horden"), Ma. He. ("Es gibt nur einen Islam und keinen Unterschied zwischen
Islam und Islamismus."), Ha. Me. ("Wir müssen uns nur darüber im klaren werden, dass der Islam erstens keine Religion ist und
zweitens keinen Frieden und Barmherzigkeit beinhaltet. Egal wo der Islam weltweit ist gibt es Angst, Frauenverachtung, Morde und
Terror.") aus dem Landesverband des Antragstellers, daneben von La. Sch. ("Muslime sind nicht integrierbar"), Ni. Hö. ("(A)lle nicht
durch Kopftuch Gekennzeichneten sind ergo freigegeben, zum Belästigen, zum Vergewaltigen und zum Töten") und dem AfDKreisverband Vorpommern-Rügen ("Islamfaschismus" über eine friedliche Zusammenkunft von 400 Muslimen) zugrunde gelegt und ist
zu der Auffassung gelangt, dadurch würden Muslime wegen ihrer Religionszugehörigkeit systematisch, anhaltend und wiederholt
pauschalisierend auf polemische Art und Weise herabgesetzt, ausgegrenzt und als kriminelle, nicht integrierbare Menschen zweiter
Klasse dargestellt (BA S. 29 ff. Rn. 74 ff. und S. 36 Rn. 101).
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Hinzu kommen weitere, vom Verwaltungsgericht Köln (U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21) zitierte Äußerungen von Mitgliedern,
Funktionsträgern und Organisationen der AfD (z.B. Bj. Hö. [Rn. 701]: "Kein Asyl für Muslime in Deutschland!", sowie [Rn. 698]:
"Langfristig (...) stehen die Auflösung der Parallelgesellschaften sowie die Re-Migrationsprogramme, die natürlich DeIslamisierungsprogramme inkludieren, auf der Tagesordnung.") oder Christina Baum [Rn. 805]: "Die bewußte Entscheidung der
vorwiegend muslimischen Migranten für Deutschland kann deshalb nur eines bedeuten: wir sollen unterwandert und unterworfen
werden"), auf die das BayLfV in der Beobachtungserklärung weiter Bezug nimmt. Schließlich verweist die Beobachtungserklärung (S.
9) auf zwei weitere Äußerungen von Gerhard Brucker (Auswertungsbericht vom 24.2.2022, S. 5: Islam als "klerikal faschistisches
System, welches sich als Religion tarnt" sowie Auswertungsbericht vom 13.12.2021, S. 26: Islam als "ansteckende Krankheit").
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Damit liegen Äußerungen sowohl aus der Bundespartei als auch aus dem Landesverband Bayern vor, die aufgrund ihrer Qualität und
Quantität auf ein menschenwürdefeindliches Politikkonzept in nicht unerheblichen Teilen der Partei hindeuten.
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Wenn der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren ausschließlich mit den Mitgliedern seines Landesverbandes befasst (S. 12 ff. der
Beschwerdebegründung) und insofern einwendet, Ma. He. sei mittlerweile verstorben, Er. Br. und Ha. Me. hätten sich von ihren
Äußerungen mit Erklärungen vom 8. Mai 2023 bzw. vom 4. Mai 2023 distanziert und die Beiträge seien – soweit möglich – mittlerweile
gelöscht, verkennt er zunächst einmal mehr, dass das BayLfV die Gesamtpartei als Beobachtungsobjekt behandelt (s. oben 1.2.) und
demzufolge auch Äußerungen von Mitgliedern, Funktionsträgern, Gremien und Unterorganisationen der AfD in den Blick nehmen und
verwerten konnte, die nicht unmittelbar dem Landesverband Bayern angehören oder für diesen tätig sind.
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Unabhängig davon sind die Erklärungen von Er. Br. und Ha. Me. nicht geeignet, eine glaubhafte Distanzierung zu vermitteln. Er. Br.
gibt an, er habe mit seinen Äußerungen ("moslemische Invasionswelle", "irgendwelche Muslims", "moslemische Horden") lediglich das
"Phänomen der unkontrollierten Einwanderung thematisieren" und "den politischen Islam (...) kritisieren" wollen. Ha. Me. erklärt, er
habe mit seiner Äußerung ("Wir müssen uns nur darüber im klaren werden, dass der Islam erstens keine Religion ist und zweitens
keinen Frieden und Barmherzigkeit beinhaltet. Egal wo der Islam weltweit ist gibt es Angst, Frauenverachtung, Morde und Terror.")
"keine Kausalität darstellen (wollen), sondern eine Korrelation zwischen den (politischen) Verhältnissen in einigen Ländern und dem
Islam, der dort als politisches Instrument genutzt wird".