98 Die von § 7 PartG vorgeschriebene Untergliederung einer Partei bedeutet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass ein Landesverband gegenüber der Bundespartei oder gegenüber den übrigen Landesverbänden im Rahmen einer verfassungsschutzrechtlichen Prüfung jeweils als "Dritter" anzusehen ist, sondern im Gegenteil, dass er insoweit integrierter Teil des Ganzen ist. Dies gilt insbesondere auch für die inhaltliche und programmatische Ausrichtung in Bezug auf die gesetzten politischen Ziele (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 15.795 − juris Rn. 17: "Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene derselben Partei entgegenhalten lassen"; B.v. 7.10.1993 – 5 CE 93.2327 − juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 – juris Rn. 47: "erstreckt sich auch auf Handlungen, Presseerzeugnisse, Verlautbarungen und Äußerungen der Bundespartei, anderer Landesverbände und deren Untergliederungen sowie der Mitglieder der genannten Verbände"; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 – 11 L 87/00 − juris Rn. 22: "auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene"; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 – 2 A 11774/98 − juris Rn. 21: "... weil er Landesverband einer bundesweit organisierten Partei ist, ebenso auf die Partei auf Bundesebene und auf die anderen Landesverbände"; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 – 26 A 623.97 − juris Rn. 30: "nicht nur Äußerungen des betreffenden Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene"; VG München, U.v. 16.10.2014 – M 22 K 14.1663 − juris Rn. 41; vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 179; Ipsen in Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2018, § 16 Rn. 2: "werden Bekundungen von Organen eines Gebietsverbandes regelmäßig der Partei zugerechnet"; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 107: "auch Anhaltspunkte aus anderen Personenzusammenschlüssen einzubeziehen ... Dies gilt insbesondere für Über- oder Untergliederungen [Bundes-, Landes-, Kreis- oder Ortsverbände] mit teilidentischem Mitgliederkreis"). 99 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind einer Partei grundsätzlich Verhaltensweisen ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre, zuzurechnen. Dabei sind einschlägige Verhaltensweisen von Akteuren auf der Ebene der Landesverbände der Bundespartei ohne Weiteres zuzurechnen (vgl. zur Zurechnung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.d. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 − juris Rn. 562 f., 658, 659, 682, 702, 716, 730, 732, 746, 748, 751, 754, 775, 781, 789, 791, 799, 812, 815, 836 ff.). 100 Nichts anderes ergibt sich, wenn man betrachtet, wie im Verhältnis von AfD-Bundespartei und den AfD-Landesverbänden die Kompetenzen verteilt und die Prozesse festgelegt sind. Maßgeblich sind insofern die Einflussnahmemöglichkeiten der Bundespartei auf die einzelnen Landesverbände (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 15.795 − juris Rn. 18), worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat (vgl. BA S. 61). 101 Fehl geht insofern der Verweis des Antragstellers auf die in § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG verbürgte Satzungs- und Personalautonomie der Landesverbände. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 der AfD-Bundessatzung haben die Landesverbände auch Satzungsautonomie. Der Antragsteller blendet dabei allerdings aus, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG die Gebietsverbände ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen regeln, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. Der Satzungsautonomie des § 9 Abs. 1 Satz 3 der AfD-Bundessatzung steht § 9 Abs. 4 der AfD-Bundessatzung gegenüber, wonach die Satzung untergeordneter Gebietsverbände den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen darf. Ein Landesverband kann sich damit zwar eine Satzung geben, inhaltlich kann sie jedoch nur innerhalb der von der AfD-Bundessatzung gesetzten Grenzen bestehen. Zudem erlaubt § 8 der AfD-Bundessatzung umfassende Ordnungsmaßnahmen gegen Landesverbände und Landesverbandsvorstände. 102 Auch insoweit erweist sich der Antragsteller – ebenso wie die übrigen Landesverbände − als unselbständiger Teil des Ganzen, der Gesamtpartei. Er ist, wie der Antragsgegner in der zugrundeliegenden Beobachtungserklärung vom 21. Juni 2022 festgestellt hat, "uneingeschränkt in die AfD als Gesamtpartei integriert" (vgl. BayLfV, Beobachtungserklärung v. 21.6.2022, S. 1). 103 Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf seine Partei- und Rechtsfähigkeit nach § 3 ParteiG nicht weiter. Diese Einordnung ist im Rahmen der hier maßgeblichen verfassungsschutzrechtlichen Fragen gemäß Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F. und Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG n.F. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG und § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 BayVSG n.F. und § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist insofern das Tatbestandsmerkmal "in einem Personenzusammenschluss" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG. Beobachtungsobjekt des Antragsgegners ist im vorliegenden Fall die AfD-Bundespartei. Diese ist der zu betrachtende Personenzusammenschluss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG. Der Antragsteller sowie die übrigen Landesverbände sind Teile der AfD-Bundespartei. 104 Die – an Sachlichkeit und weltanschaulich-politische Neutralität gebundene – Verfassungsschutzbehörde darf auch mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Meinungsäußerungen berücksichtigen und daran anknüpfend Schlüsse auf verfassungsfeindliche Bestrebungen ziehen, wenn sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (stRspr des BVerfG, vgl. z.B. B.v. 31.5.2022 – 1 BvR 98/21 – juris Rn. 16 m.w.N.). Ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2020 – 10 C 19.2517 – juris Rn. 23 m. Rsprnachweisen). Bei Äußerungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivitäten, liegt eine Zurechnung nahe (vgl. zur Zurechnung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.d. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 − juris Rn. 562 f., 658, 659, 682, 702, 716, 730, 732, 746, 748, 751, 754, 775, 781, 789, 791, 799, 812, 815, 836 ff.).

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