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1.1. Bezüglich dieses Unterlassungsbegehrens ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der Begriff
des Beobachtens wird durch die Tätigkeiten der Sammlung und Auswertung von Informationen konkretisiert (vgl. Art. 5a Abs. 1
BayVSG n.F., Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG a.F.; zum Begriff vgl. auch Aicher in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern,
Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.4.2023, BayVSG Art. 3 Rn. 10). Demgemäß stellt die Beobachtung keinen Verwaltungsakt i.S.v. Art.
35 Satz 1 BayVwVfG, sondern einen Realakt dar. Richtige Klageart in der Hauptsache ist damit eine auf Unterlassung der künftigen
Beobachtung gerichtete Leistungsklage (s. § 43 Abs. 2 VwGO).
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1.2. Der Antragsteller ist nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt,
weil er geltend machen kann, infolge des Handelns des Antragsgegners (Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde)
möglicherweise in seinen subjektiven Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist, wovon das Verwaltungsgericht zurecht
ausgegangen ist, zwar nicht ausdrückliches "Beobachtungsobjekt" des Antragsgegners. Denn aus der Beobachtungserklärung des
Landesamtes für Verfassungsschutz vom 21. Juni 2022 ergibt sich eindeutig, dass die AfD als Gesamtpartei und nicht (nur) der
Landesverband Bayern dieser Partei zum Beobachtungsobjekt erklärt wird (Beobachtungserklärung Teil 2 Nr. 2.1, S. 14; Nr. 2.2.1
Erklärung der AfD zum Beobachtungsobjekt, S. 15 f.; Nr. 2.2.3 Aufklärungsinteresse und Beobachtungsbedürftigkeit der AfD, S. 17 f.).
Deshalb kann das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach seinem wirklichen Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO) auch nur darauf
gerichtet sein, dass die Beobachtung der Gesamtpartei AfD durch das Landesamt für Verfassungsschutz insoweit unterlassen wird, als
der Antragsteller als Landesverband dieser Partei im Zusammenhang mit der Beobachtung der Gesamtpartei zwangsläufig (mit)
betroffen ist.
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Diese (Mit-)Betroffenheit des Antragstellers ergibt sich aus folgenden Gründen: Der Antragsteller ist als Landesverband Bayern der AfD
eine (jedenfalls insoweit unselbständige) Teilorganisation der Gesamtpartei (vgl. § 1 Satz 3, § 9 Abs. 1, 4 Bundessatzung der AfD vom
29.11.2015, zuletzt geändert am 19.6.2022). Der Antragsgegner hat im Laufe des Verfahrens mehrfach ausdrücklich klargestellt, dass
die Beobachtung der Gesamtpartei AfD durch das Landesamt für Verfassungsschutz in dem Umfang erfolgt, in dem die
Verhaltensweisen der Gesamtpartei Berührungspunkte zum Freistaat Bayern und damit zur örtlichen Zuständigkeit des Landesamtes
für Verfassungsschutz aufweisen (vgl. zuletzt Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 11.7.2023, S. 5). Das
Aufklärungsinteresse bei der Beobachtung der AfD als Gesamtpartei hat das BayLfV in seiner Beobachtungserklärung vom 21. Juni
2022 dahingehend näher umschrieben, dass bezüglich verfassungsfeindlicher Bestrebungen einzelner Personen in der AfD in Bayern,
verfassungsfeindlicher Bestrebungen der AfD in Bayern sowie von Teilorganisationen innerhalb der AfD in Bayern (JA und
zwischenzeitlich formal aufgelöster "Flügel") aufzuklären sei, welchen Einfluss diese verfassungsfeindlichen Bestrebungen für die
künftige Entwicklung der AfD in Bayern und damit auch der AfD als Gesamtpartei hätten (Nr. 2.2.3 der Beobachtungserklärung, S. 17).
Schließlich ist die Staatsaufgabe des Verfassungsschutzes (s. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c) und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG) und damit
auch der Beobachtungsauftrag nicht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, sondern beiden zur gemeinsamen Erfüllung zugewiesen,
d. h. die Zuständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern bestehen nebeneinander, wenn die jeweiligen
gesetzlichen Voraussetzungen ihres Handelns vorliegen (vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl.
2019, BVerfSchG § 5 Rn. 2 ff. m.w.N.). Wenn ein Landesamt für Verfassungsschutz zuständig ist, beschränkt sich sein
Beobachtungsauftrag nicht auf diejenigen Teile der Organisation bzw. Betätigung, die in dem betreffenden Land vorhanden sind bzw.
ausgeübt werden, sondern umfasst eine Gesamtbetrachtung des Beobachtungsobjektes, weil eine sachgerechte Beurteilung und
Einschätzung sonst nicht möglich ist (vgl. Roth, a.a.O., § 5 Rn. 6). Demgemäß lässt auch eine Zuständigkeit des Bundesamtes für
Verfassungsschutz die originäre Zuständigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz zu einer Gesamtbetrachtung des
Beobachtungsobjektes, allerdings mit besonderem Fokus auf Berührungspunkte zum Freistaat Bayern (s.o.), unberührt (vgl. Roth,
a.a.O., § 5 Rn. 3 m.w.N.). Diese Zuständigkeit ist nicht orts-, sondern aufgabenbezogen. Die Landesämter für Verfassungsschutz sind
für die Sammlung und Auswertung von Informationen zuständig, wenn dies zur Erfüllung einer ihrer in § 3 Abs. 1 und 2 BVerfSchG
definierten Aufgaben erforderlich ist (vgl. Roth, a.a.O., § 5 Rn. 4).
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Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze ist die Gesamtpartei AfD zulässiges Beobachtungsobjekt (auch) des Bayerischen
Landesamtes für Verfassungsschutz und der Landesverband Bayern der AfD als Teilorganisation der Gesamtpartei durch die
Beobachtung (mit) betroffen.
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1.3. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 34) für das auf die (künftige)
Unterlassung
der
Beobachtung
des
Antragstellers
durch
das
Landesamt
für
Verfassungsschutz
gerichtete
vorläufige
Rechtsschutzbegehren besteht. Denn die Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz dauert weiter an.
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Soweit das Verwaltungsgericht bezüglich der Beobachtung unter Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel (vgl. Art. 8 BayVSG n.F.
und a.F.) das besondere Rechtsschutzinteresse verneint hat, weil jedenfalls momentan bei der Beobachtung (noch) nicht mit dem
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu rechnen sei, greift das Beschwerdevorbringen des Antragstellers durch. Nachdem die
Bindungswirkung der durch das Verwaltungsgericht getroffenen Zwischenregelung bezüglich des Einsatzes nachrichtendienstlicher
Mittel durch Beschluss vom 25. Oktober 2022 mit der Ablehnung des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht
endete und der Antragsgegner diesbezüglich auch keine Unterlassungserklärung oder verbindliche Klarstellung abgegeben hat, kommt
es entscheidend auf die Beobachtungserklärung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 21. Juni 2022 an. Darin wird der
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bei der beabsichtigten Beobachtung der AfD nicht nur mehrfach thematisiert (vgl. Nr. 2.2.3
Aufklärungsinteresse und Beobachtungsbedürftigkeit, S. 17; Nr. 2.2.4.1 Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, S. 18), sondern
ausdrücklich als – in den Grenzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17) – zulässiges
nachrichtendienstliches Mittel der Beobachtung bezeichnet.