50 Das Verwaltungsgericht habe auch ohne Rechtsfehler entschieden, dass dem Antragsteller als bayerischem Landesverband Äußerungen anderer Landesverbände und insbesondere auch des Bundesverbandes der AfD zugerechnet werden könnten. Das BayLfV beobachte die AfD als Gesamtpartei und nicht nur den bayerischen Landesverband und zwar in dem Umfang, in dem die Verhaltensweisen der Gesamtpartei Berührungspunkte zum Freistaat Bayern und damit zur örtlichen Zuständigkeit des BayLfV aufwiesen. Die einzelnen Landesverbände der Gesamtpartei AfD seien ausweislich der Bundessatzung kein aliud zur Bundes- bzw. Gesamtpartei, sondern ein Teil derselben. Die Satzung des Landesverbandes Bayern der AfD knüpfe an diese Bundessatzung in vielerlei Hinsicht an. Zudem verfüge der Bundesverband über maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf die Landesverbände. Demgemäß sei die Zurechenbarkeit von Äußerungen im Rahmen der politischen Willensbildung zwischen Bundes- und Landesverbänden gegeben. Soweit es im Übrigen um die Zurechnung des Handelns des Landesverbands Thüringen der AfD und dessen Landes- und Fraktionsvorsitzenden Bj. Hö. gehe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser bereits mehrfach und auch in jüngerer Zeit zu (Partei)Veranstaltungen in Bayern eingeladen – z.B. am 17. Juni 2023 in Mödlareuth oder am 25. Juni 2023 in Unterfranken – und dabei mit dessen Teilnahme geworben worden sei. 51 Nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Zurechnung der Äußerungen von Parteimitgliedern der AfD trotz geltend gemachter Distanzierung und Parteiordnungsmaßnahmen zulässig. Der Antragsteller selbst habe sich von diesen Aussagen in keiner Weise distanziert, ganz abgesehen von der Frage, inwieweit die vorgetragenen Distanzierungen lediglich aus prozesstaktischen Gründen erfolgt seien. Auch ein (abgeschlossenes) Parteiausschlussverfahren und das Ausscheiden der betreffenden Person aus der Partei nach der entsprechenden Äußerung stünden einer Zurechnung nicht entgegen. 52 Aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich nicht, dass das BayLfV nachrichtendienstliche Mittel gegen ihn einsetze. 53 Art. 26 BayVSG (a.F.) stelle eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Information der Öffentlichkeit auch außerhalb von Verfassungsschutzberichten dar. 54 Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe der Antragsgegner im Verfahren die für die gerichtliche Auswertung und Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Das vorgelegte Material sei auch ausreichend, die vom Gericht bestätigte Beobachtungserklärung zu tragen. 55 Im Übrigen lägen weitere Erkenntnisse aus jüngerer Zeit vor, aus denen sich (zusätzliche) tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen des Antragstellers ergäben, die im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen seien; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (wird ausgeführt). 56 Mit Wirkung zum 1. August 2023 ist das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 12. Juli 2016 durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374) geändert worden (im Folgenden: BayVSG n.F.). 57 Ergänzend wird auf die weiteren, ihre jeweiligen Ausführungen vertiefenden Schriftsätze der Beteiligten und die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen. 58 II. 59 Der Senat sieht keinen Grund, die Entscheidung bei gegebener Spruchreife entsprechend der Anregung des Antragstellers im Schriftsatz vom 20. August 2023 bis "nach der bevorstehenden Landtagswahl" in Bayern am 8. Oktober 2023 zurückzustellen. Weder das von Antragstellerseite diesbezüglich angeführte Gebot der "Zurückhaltung staatlicher Institutionen" im Vorfeld dieser Wahl noch die "Chancengleichheit der (politischen) Parteien" geben Veranlassung dazu. 60 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hinsichtlich seines auf die Berichterstattung des Antragsgegners in Form der Presseerklärung vom 8. September 2022 bezogenen Unterlassungsbegehrens begründet, soweit in der Überschrift und dem Einleitungssatz dieser Presseerklärung die Formulierung "Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen – AfD als Beobachtungsobjekt aufgenommen" verwendet wird. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe, die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es demgemäß lediglich, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im tenorierten Umfang abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen. 61 A) Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nur teilweise zulässig. 62 1. Das Rechtsschutzbegehren, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, ihn (Antragsteller, nicht die Gesamtpartei AfD) als "Beobachtungsobjekt", insbesondere als sogenannten "Verdachtsfall", einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, versteht der Senat entsprechend dem von Amts wegen nach § 88 VwGO zu ermittelnden wirklichen Rechtsschutzziel (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 8 m.w.N.) ungeachtet der im Antrag vorgenommenen Differenzierung dahingehend, dass damit einheitlich und umfassend die (künftige) Unterlassung der Beobachtung des Antragstellers durch das Landesamt für Verfassungsschutz im Sinne von Art. 5a BayVSG n.F. (Sammlung und Auswertung von Informationen) bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 BVerfSchG erreicht werden soll. Der Antragsteller differenziert bei diesem Rechtsschutzbegehren auch nicht bezüglich einer Beobachtung aus allgemein bzw. öffentlich zugänglichen (Informations-)Quellen und der Beobachtung unter Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel (vgl. Art. 8 BayVSG n.F. und a.F.)

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