22 Äußerungen von Personen aus anderen Landesverbänden oder dem Bundesverband (werden im Folgenden konkret benannt) seien mangels örtlichen Bezugs dem Antragsteller nicht zurechenbar. Bei den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Äußerungen von Personen, bei denen eine Zurechnung zum Landesverband theoretisch denkbar erscheine, handle es sich um vereinzelte Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger, die tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beobachtung nicht begründen könnten. Teils seien diese Äußerungen bereits überholt bzw. veraltet, in einem Fall sei das betreffende Mitglied zudem bereits verstorben, auch habe sich der Antragsteller in mehreren Fällen von den jeweiligen Aussagen klar und eindeutig distanziert, indem er Parteiordnungsmaßnahmen eingeleitet habe. In zwei Fällen hätten sich die betreffenden Personen von ihren Äußerungen und deren Deutung durch den Verfassungsschutz distanziert. Im Übrigen seien die wenigen vereinzelten Äußerungen, die über einen zulässigen Aussagegehalt hinausgingen, weder nach Quantität noch Qualität hinreichend, um tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen begründen zu können. Nur weil der Bundesverband aufgrund einer kumulativen Betrachtung aller Landesverbände als Verdachtsfall eingestuft worden sei, führe dies nicht automatisch zu einer entsprechenden Einstufung aller Landesverbände. 23 Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum fehlenden besonderen Rechtsschutzinteresse bezüglich des Antrags auf Unterlassung einer Beobachtung des Antragstellers mit nachrichtendienstlichen Mitteln sei verfehlt. Der Antragsgegner habe nie erklärt, den Antragsteller nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Vielmehr werde in der Beobachtungserklärung des BayLfV ausdrücklich von einer Beobachtung "... auch mittels Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel" gesprochen. Der diesbezügliche Antrag des Antragstellers sei somit nicht nur zulässig, sondern darüber hinaus auch begründet, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beobachtung mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht vorlägen und demgemäß der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erst recht unzulässig wäre. 24 Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung zudem die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verkannt; danach dürften Meinungsäußerungen verfassungsschutzrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn sich darin tatsächliche Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung manifestierten. Auch habe das Gericht den Umfang und die Grenzen des Schutzes von Art. 21 GG nicht beachtet. Danach seien die Regelungen des BayVSG wegen des sogenannten Parteienprivilegs nach Art. 21 Abs. 1 GG generell nicht auf politische Parteien anzuwenden (wird im Folgenden ausgeführt). Etwas Anderes möge allenfalls gelten, wenn auch ein Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2, 4 und 5 GG in Betracht komme. Art. 31 GG stehe der Anwendung der landesgesetzlichen Vorschriften des BayVSG auf politische Parteien im Sinne von Art. 21 GG ebenfalls entgegen, weil Art. 71 GG insoweit eine ausschließliche Bundeskompetenz begründe. 25 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zurechnung von Aussagen von Mitgliedern und Funktionären verschiedener Landesverbände sowie des Bundesverbands berücksichtige nicht die (Satzungs-)Autonomie des Antragstellers als rechtlich und organisatorisch selbständiger Verein. 26 Rechtsirrig gehe das Verwaltungsgericht schließlich davon aus, dass die Beobachtungserklärung auf einer ermessensfehlerfreien Entscheidung des BayLfV beruhe; vielmehr lägen dieser Entscheidung sachfremde Erwägungen zu Grunde, weil es Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bayern weder gegeben habe noch gebe. Die systematische Beobachtung des Antragstellers stelle einen sehr schwerwiegenden Eingriff in seine verfassungsmäßigen Rechte als politische Partei und ihrer Mitglieder dar. Mangels zeitlicher Obergrenze für die Beobachtung und damit für die Verwertung von Erkenntnissen sei diese jedenfalls unverhältnismäßig. 27 Die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung des Antragstellers sei rechtswidrig, weil es schon an hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkten im Sinne von Art. 26 BayVSG (a.F.) fehle. Zudem habe das Verwaltungsgericht den rechtswidrigen konkreten Inhalt der betreffenden Pressemitteilung verkannt. Auch mangele es an der diesbezüglich erforderlichen vorherigen Anhörung. 28 Weiter habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Antragsgegner keine Behördenakte an- und im Verfahren vorgelegt habe. Dies stelle einen Verstoß gegen elementare rechtsstaatliche Grundsätze dar. 29 Schließlich verkenne die angefochtene Entscheidung, dass bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts zwischen dem auf die Vergangenheit gerichteten Richtigstellungsanspruch und dem auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch hätte differenziert werden müssen. 30 Im Ergebnis stehe dem Antragsteller sowohl ein Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung und deren öffentlicher Bekanntgabe als auch ein Anspruch auf Richtigstellung, dass die Beobachtung rechtswidrig gewesen sei, jeweils verbunden mit der Androhung von Ordnungsmitteln, zu. 31 Der Antragsteller beantragt der Sache nach, 32 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2023 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, 33 1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung 34 a) zu unterlassen, den Antragsteller als "Beobachtungsobjekt", insbesondere als sog. "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, 35 b) zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass der Antragsteller als "Beobachtungsobjekt", insbesondere als sog. "Verdachtsfall` eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird;

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