11
Gleichzeitig hat er einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit den (der Sache nach gestellten) Anträgen, den Antragsgegner im Wege
der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache jeweils unter Androhung eines Ordnungsgeldes
bis zu 10.000 Euro zu verpflichten, es zu unterlassen, ihn als Beobachtungsobjekt zu führen und ihn zu beobachten, es weiter zu
unterlassen, öffentlich bekannt zu geben, dass er als Beobachtungsobjekt geführt und beobachtet wird, und die Pressemitteilung vom
8. September 2022 unter Nennung der AfD weiter zu verbreiten bzw. zu veröffentlichen, sowie richtigzustellen, dass diese Handlungen
rechtswidrig waren.
12
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers im Wege einer Zwischenentscheidung
dem Antragsgegner bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 5. Oktober 2022
vorläufig untersagt, gegenüber dem Antragsteller nachrichtendienstliche Mittel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BayVSG (a.F.) und Art. 9 bis
Art. 19a BayVSG (a.F.) anzuwenden und den Antragsteller betreffende Informationsmaßnahmen auf Basis des Art. 26 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 BayVSG (a.F.) vorzunehmen sowie im Übrigen den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses abgelehnt. Auf die Gründe
dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 17. April 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers vom 5. Oktober 2022 auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit den oben aufgeführten (sinngemäßen) Anträgen abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, der Antrag nach § 123 VwGO sei statthaft und der Antragsteller auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Zwar sei
nicht der Antragsteller, sondern die Gesamtpartei AfD "Beobachtungsobjekt" des Antragsgegners. Der Antragsteller sei jedoch
ausweislich der gültigen Bundessatzung der AfD eine organisatorische Untergliederung und damit Bestandteil der Gesamtpartei und
werde auch in örtlicher Hinsicht von der streitigen Maßnahme erfasst, da die Gesamtpartei insoweit beobachtet werde, als ihre
Verhaltensweisen Berührungspunkte zum Freistaat Bayern aufwiesen. Bezüglich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs sei
jedoch die hier zu entscheidende Frage (lediglich), ob die Beobachtung des Antragstellers durch den Antragsgegner rechtmäßig sei
und dabei insbesondere, ob bzw. inwieweit dem Antragsteller Aussagen anderer Untergliederungen der Gesamtpartei bzw. von deren
Mitgliedern zugerechnet werden könnten. Nicht verfahrensgegenständlich sei somit die Frage, inwieweit der Antragsgegner berechtigt
sei, die Gesamtpartei zu beobachten.
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Das für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bestehe jedoch
nur in Bezug auf die noch andauernde offene Beobachtung. In Bezug auf den (ebenfalls geltend gemachten) Anspruch auf einstweilige
Unterlassung einer Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln fehle dem Antragsteller das für die Zulässigkeit der in der
Hauptsache zu erhebenden vorbeugenden Unterlassungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse. Nach Aktenlage sowie
den Einlassungen des Antragsgegners im Verfahren sei nicht davon auszugehen, dass derzeit eine Beobachtung des Antragstellers
mit nachrichtendienstlichen Mitteln erfolge. Demgemäß wäre in der Hauptsache (nur) eine vorbeugende Unterlassungsklage statthaft.
Das dafür erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse liege aber nicht vor, weil nach den Äußerungen des Antragsgegners der
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bei der Beobachtung in naher Zukunft nicht bevorstehe. Zudem sei aktuell nicht mit der
erforderlichen Bestimmtheit zu übersehen, welche konkreten Maßnahmen diesbezüglich drohten und unter welchen tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen sie überhaupt ergehen könnten.
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Der Antrag nach 123 Abs. 1 VwGO sei – soweit zulässig – unbegründet, weil es bezüglich sämtlicher (Rechtsschutz-)Anträge an der
erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehle. Die Voraussetzungen des geltend gemachten öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs lägen in Bezug auf die Beobachtung des Antragstellers durch den Antragsgegner mit offenen
Mitteln nicht vor. Zwar stelle die Beobachtung einen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung (Art.
2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG) und das Recht auf Betätigungsfreiheit als politische Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) dar.
Dieser Eingriff sei jedoch (voraussichtlich) gerechtfertigt, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beobachtung gemäß Art. 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG (a.F.) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a),
Abs. 2 BVerfSchG vorlägen und die Beobachtung ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sei. Entgegen dem Vorbringen des
Antragstellers seien die genannten Rechtsgrundlagen des BayVSG auf politische Parteien anwendbar und stellten zulässige und
verfassungsmäßige Schranken insbesondere auch des Rechts auf Betätigungsfreiheit als politische Partei dar.