133
Zu Recht sieht das BayLfV in den angeführten Äußerungen nicht nur eine Ablehnung der Demokratie und des Rechtsstaats und damit
konstitutiver und unverzichtbarer Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (vgl. dazu
BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BVB 1/13 – juris Rn. 530 ff.), sondern auch "ein damit einhergehendes Widerstandsgepräge mit
Umsturzphantasien", worin sich offensichtlich und eindeutig tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zu beseitigen.
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Die Antragstellerseite hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen dagegen eingewandt, die Äußerungen zum
sogenannten "Bayern-Chat" könnten keine tatsächlichen Anhaltspunkte oder gar hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte
begründen, weil die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft München gegen alle drei Beteiligten (Al. Os., Dr. An. Cy. und Ge. Ho.)
inzwischen eingestellt worden seien. Denn in keinem der Fälle habe der behauptete Sachverhalt "mit der für eine Anklageerhebung
erforderlichen Wahrscheinlichkeit" (Ho.) belegt werden können. Im Falle Dr. Cy. habe schon nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden können, dass die ihr zugeschriebene Äußerung tatsächlich auch von ihr herrühre. Könne die
Staatsanwaltschaft mit ihren polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen die entsprechenden Vorwürfe nicht belegen, dürfe sie der
Verfassungsschutz auch nicht als Verdachtsmomente oder tatsächliche Anhaltspunkte heranziehen. Gegen die Parteimitglieder Cy.
und Ho. seien im Übrigen vorsorgliche Parteiordnungsmaßnahmen eingeleitet worden, was die Distanz des Antragstellers zu den
behaupteten Äußerungen belege. Al. Os. sei kein Mitglied des Antragstellers mehr, gleiches gelte für Pe. A. Geb.
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Diese Einwände sind jedoch nicht geeignet, die Annahme konkreter und hinreichend verdichteter Anknüpfungspunkte für
verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Beobachtung eines
Beobachtungsobjekts durch die Verfassungsschutzbehörde, also die Sammlung und Auswertung von Informationen (s. Art. 5a Abs. 1
BayVSG n.F.), ist eine Maßnahme der Gefahrerforschung, d.h. eine Maßnahme zur Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen
im Vorfeld konkreter Gefahren, und damit schon von Zielrichtung und Zweck etwas völlig anderes als die Verfolgung von Straftaten
durch die Strafverfolgungsbehörden. Demgemäß genügen für die verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle – wie oben dargelegt
– bereits Anhaltspunkte in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis, die geeignet sind, den Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Die Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts einer Straftat ist weder Zweck
noch Voraussetzung der Beobachtung durch den Verfassungsschutz.
136
Soweit die Antragstellerseite mit ihrem Einwand bezüglich des Chat-Beitrags von An. Cy. suggeriert, sie habe eine entsprechende
Äußerung gar nicht getätigt, wird dies durch die im Auswertungsbericht des BayLfV vom 13. Dezember 2021 ebenfalls angeführte
Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung vom 3. Dezember 2021 widerlegt: "Cy. sagte nach der Enthüllung, sie habe gar nicht zum
Bürgerkrieg aufgerufen, sondern davor gewarnt: "Meine Befürchtungen gehen durchaus in die Richtung, dass es zu irgendeinem
Zeitpunkt zu dieser Destabilisierung kommen könnte, wenn Grundrechte (...) temporär oder auf Dauer außer Kraft gesetzt werden." Der
volle Chat-Beitrag, der der SZ vorliegt, zeigt aber im Nachsatz von Cy., man wird "Polizei und Militär gegen uns in Stellung bringen"."
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Die von Cy. damit angesprochene Deutung ihres Chat-Beitrags als "Warnung" sieht der Senat gerade unter Berücksichtigung des
Kontextes des Chats als fernliegend und bloßen Rechtfertigungsversuch an.
138
Der nicht näher substantiierte Hinweis des Antragstellers, "vorsorglich Parteiordnungsmaßnahmen gegen die Parteimitglieder Cy. und
Ho." eingeleitet zu haben, belegt unabhängig davon, dass die "vorsorglichen Parteiordnungsmaßnahmen" offensichtlich erst
nachträglich infolge der bundesweiten Medienberichterstattung eingeleitet worden sind und deren Ausgang unbekannt bleibt, weder
eine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit und nachhaltige Distanzierung von den geäußerten Ansichten dieser Personen. Da
An. Cy. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch für die AfD Mitglied des Bayerischen Landtages und Ho. nach wie vor Beirat
des AfD-Landesvorstandes ist, sind mit Blick auf den maßgeblichen Einfluss dieser Personen auf die weitere Entwicklung des
Landesverbandes Bayern und die Gesamtpartei der AfD solche "vorsorglichen Parteiordnungsmaßnahmen" offensichtlich ungeeignet,
die Verwertung dieser Äußerungen und Annahme hinreichend verdichteter Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche
Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD durchgreifend in Frage zu stellen. Denn Beobachtungszweck und demgemäß
Aufklärungsinteresse der streitgegenständlichen Beobachtung der AfD-Gesamtpartei mit Fokus auf Berührungspunkte zum Freistaat
Bayern ist – wie dargelegt – gerade auch, aufzuklären, welchen Einfluss verfassungsrechtliche Bestrebungen für die künftige
Entwicklung der AfD in Bayern und damit auch der AfD als Gesamtpartei haben und in welche Richtung sich die Partei letztlich
entwickelt.
139
Der lapidare Hinweis des Antragstellers, Al. Os. und Pe. A. Gebhardt seien keine Mitglieder des Landesverbands Bayern der AfD
(mehr), vermag die Verwertung dieser Äußerungen und die Annahme hinreichend verdichteter Anknüpfungspunkte für
verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD ebenfalls nicht durchgreifend infrage zu stellen. Zum einen hat das
Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen (BA S. 63 Rn. 179), dass unabhängig davon, aus welchen Gründen die betreffenden
Personen inzwischen nicht mehr Mitglied der Partei sind, Äußerungen gerade mit Blick auf die Beobachtung durch den
Verfassungsschutz als Gefahrerforschungsmaßnahme jedenfalls dann zugerechnet und verwertet werden können, wenn sie wie hier
zum Zeitpunkt der Äußerung (noch) als Parteifunktionär bzw. Parteimitglied abgegeben wurden. Dies gilt erst recht, wenn solche
Äußerungen in entsprechenden Foren wie der Telegram-Chat Gruppe "Alternative Nachrichtengruppe Bayern" (mit der oben
beschriebenen Zusammensetzung) gemacht wurden.
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Ob entsprechend der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners (S. 10) der ehemalige Kreisvorsitzende und Landratskandidat der
AfD Pe. A. Geb. weiterhin auf Twitter mit AfD-Symbolik auftritt und demgemäß weiter dem Umfeld der AfD zugerechnet werden kann,
ist nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich.