115
Eine nachhaltige und glaubhafte Distanzierung der Gesamtpartei von dem von Mitgliedern des ehemaligen Flügels und insbesondere
von Bj. Hö. vertretenen Volksbegriff ist nicht erkennbar. Vielmehr verweist die Beobachtungserklärung (S. 8 f.) des BayLfV auf die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln (U.v. 8.3.2022 a.a.O. Rn. 857 bis 861, 864) zum Parteiprogramm der Gesamtpartei vom
24. Februar 2022 und insbesondere zu Äußerungen von Partei, Parteiorganen und einflussreichen Mitgliedern (z.B. Bundesvorstand,
Gesamtpartei, Alice Weidel und Alexander Gauland zu "Passdeutschen" bzw. "Austausch" oder "Veränderung" des Volkes durch
Zuwanderung), die jedenfalls tendenziell auf einen verfassungsfeindlichen ethnisch-kulturellen oder ethnisch-biologischen Volksbegriff
hindeuten. Schließlich distanziert sich auch der Antragsteller selbst in keiner Form von den Äußerungen Bj. Hö.s. So ist das Mitglied
des Landesvorstandes Ge. Ho. nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren am 7. Juni 2023
gemeinsam mit ihm in Mödlareuth/Thüringen aufgetreten. Zudem wurde Bj. Hö. vom Bezirksverband Unterfranken zu einer
Veranstaltung am 25. Juni 2023 in Würzburg eingeladen. Darauf, ob Bj. Hö. eingeladen wurde, gerade weil er verfassungsfeindliche
Äußerungen tätigt bzw. Redebeiträge liefert, und inwieweit von einem "Zu-Eigenmachen" dieser Aussagen durch die Zuhörer
ausgegangen werden kann (vgl. Erwiderung der Antragstellerseite vom 16.8.2023, S. 16), kommt es entgegen der Auffassung des
Antragstellers nicht entscheidungserheblich an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es bereits ein tatsächlicher Anhaltspunkt
für verfassungsfeindliche Bestrebungen sein, wenn einem Redner, der einer verfassungsfeindlichen Organisation angehört, die
Möglichkeit eröffnet wird, verfassungsfeindliche Positionen zu verbreiten und dafür Werbung zu machen, ohne dass es dabei auf den
konkreten Inhalt des Vortrags ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2020 – 10 ZB 18.2223 – juris Rn. 11). Dies kann im Zusammenhang mit
einer in Frage stehenden Distanzierung von verfassungsfeindlichen Auffassungen dahinstehen. Die Einladung Bj. Hö.s – aus welchem
Grund auch immer – spricht jedenfalls deutlich gegen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit und Distanzierung von den Ansichten
Hö.s und den Mitgliedern des ehemaligen Flügels.
116
b) Konkrete und hinreichend verdichtete Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD i.S.d.
Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG n.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG sieht das BayLfV weiter zu Recht darin, dass auch die
Jugendorganisation der AfD "Junge Alternative" (JA) ein verfassungsfeindliches ethno-kulturelles bzw. ethnobiologisches
Volksverständnis vertritt.
117
Soweit der Antragsteller in erster Instanz geltend gemacht hat, die JA habe in Bayern keinen Einfluss auf den Landesverband, ist dem
entgegenzuhalten, dass es – wie ausgeführt – nicht nur auf die Verhältnisse in Bayern ankommt – und der Einwand bezogen auf die
Gesamtpartei nicht glaubhaft ist, da derzeit etwa der Bundesvorsitzende der JA Ha. Gn. für die AfD ein Bundestagsmandat innehat.
Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner in der Beobachtungserklärung ausgeführt, dass es in Bayern rund 100 Anhänger der JA
gebe und am 16./17. Oktober 2021 mit Michael Strauch ein Kandidat, den der Landesvorstand der JA am 17. Oktober 2021 öffentlich
als "Kandidaten der JA" bezeichnete, in den bayerischen Landesvorstand gewählt wurde. Ein jedenfalls nicht unerheblicher Einfluss
der JA auf die Gesamtpartei liegt daher ungeachtet der vom Antragsteller geschilderten (landes-)satzungsrechtlichen Verhältnisse
nahe.
118
Zu den materiellen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen der JA zitiert die Beobachtungserklärung den
"Deutschlandplan" der JA vom Februar 2019, wonach die JA den "kulturellen und ethnischen Erhalt des deutschen Volkes" an "erste
Stelle" ihrer Migrationspolitik setzt und eine "Assimilation" von Einwandern am Maßstab des "authochthone(n) Deutsche(n)" verlangt.
Darüber hinaus verweist die Beobachtungserklärung auf zahlreiche vom Verwaltungsgericht Köln (U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris
Rn. 240 ff.) zitierte Äußerungen von ehemaligen (Da. Lo. sowie Ma. T. Ne.) und amtierenden (Ni. Har.) Mitgliedern des
Bundesvorstands der JA sowie von mehreren Landesverbänden der JA. Auch hier deuten die häufig und systematisch verwandten
Begriffe ("Umvolkung", "Großer Austausch" "autochthone Deutsche" "ethnisches Experiment" usw.) in ihrer Gesamtheit auf ein
prägendes ethnokulturelles bzw. ethnobiologisches Volksverständnis hin.
119
Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Übrigen auch keine andere Einschätzung daraus, dass das nach der Beobachtungserklärung
des BayLfV verabschiedete Papier "Programm & Leitlinien" der JA vom 15./16. Oktober 2022 bei der Forderung nach einer
"Assimilation" von Einwanderern nicht mehr ausdrücklich auf den Begriff der "Ethnie" Bezug nimmt. Dass damit eine inhaltliche
Aufgabe eines verfassungsfeindlichen ethnokulturellen bzw. ethnobiologischen Volksverständnisses verbunden wäre, kann der Senat
nicht erkennen. Hiergegen spräche etwa auch, dass zeitgleich Ha. Gn., der seit 2021 vom Militärischen Abschirmdienst der
Bundeswehr (MAD) als Rechtsextremist eingestuft wird und selbst das Narrativ vom "Bevölkerungsaustausch" verbreitet (wie etwa bei
einer öffentlichen Rede am 17.4.2023 in Prenzlau, vgl. https://www...de/nachrichten/deutschland/politik/analyse-junge-alternative-afdrechtsextrem-100.html), zum neuen Vorstandsvorsitzenden der JA gewählt wurde.
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Angesichts der eindeutigen Tatsachenbasis für einen verfassungsfeindlichen Volksbegriff der JA kommt es nicht mehr
entscheidungserheblich darauf an, wie die in der Beobachtungserklärung des Antragsgegners ebenfalls zitierte Äußerung eines nicht
namentlich benannten Mitglieds des bayerischen Landesvorstands der JA vom 2. Mai 2021 zu verstehen ist.
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c) Konkrete und hinreichend verdichtete Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD i.S.d.
Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG n.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG sieht das BayLfV zutreffend auch in "Umsturzphantasien" auf
verschiedenen Parteiebenen innerhalb der AfD als Gesamtpartei und vor allem diesbezüglichen Aussagen von an der geschlossenen
Telegram-Gruppe "Alternative Nachrichtengruppe Bayern" teilnehmenden Personen.