115 Eine nachhaltige und glaubhafte Distanzierung der Gesamtpartei von dem von Mitgliedern des ehemaligen Flügels und insbesondere von Bj. Hö. vertretenen Volksbegriff ist nicht erkennbar. Vielmehr verweist die Beobachtungserklärung (S. 8 f.) des BayLfV auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln (U.v. 8.3.2022 a.a.O. Rn. 857 bis 861, 864) zum Parteiprogramm der Gesamtpartei vom 24. Februar 2022 und insbesondere zu Äußerungen von Partei, Parteiorganen und einflussreichen Mitgliedern (z.B. Bundesvorstand, Gesamtpartei, Alice Weidel und Alexander Gauland zu "Passdeutschen" bzw. "Austausch" oder "Veränderung" des Volkes durch Zuwanderung), die jedenfalls tendenziell auf einen verfassungsfeindlichen ethnisch-kulturellen oder ethnisch-biologischen Volksbegriff hindeuten. Schließlich distanziert sich auch der Antragsteller selbst in keiner Form von den Äußerungen Bj. Hö.s. So ist das Mitglied des Landesvorstandes Ge. Ho. nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren am 7. Juni 2023 gemeinsam mit ihm in Mödlareuth/Thüringen aufgetreten. Zudem wurde Bj. Hö. vom Bezirksverband Unterfranken zu einer Veranstaltung am 25. Juni 2023 in Würzburg eingeladen. Darauf, ob Bj. Hö. eingeladen wurde, gerade weil er verfassungsfeindliche Äußerungen tätigt bzw. Redebeiträge liefert, und inwieweit von einem "Zu-Eigenmachen" dieser Aussagen durch die Zuhörer ausgegangen werden kann (vgl. Erwiderung der Antragstellerseite vom 16.8.2023, S. 16), kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entscheidungserheblich an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es bereits ein tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen sein, wenn einem Redner, der einer verfassungsfeindlichen Organisation angehört, die Möglichkeit eröffnet wird, verfassungsfeindliche Positionen zu verbreiten und dafür Werbung zu machen, ohne dass es dabei auf den konkreten Inhalt des Vortrags ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2020 – 10 ZB 18.2223 – juris Rn. 11). Dies kann im Zusammenhang mit einer in Frage stehenden Distanzierung von verfassungsfeindlichen Auffassungen dahinstehen. Die Einladung Bj. Hö.s – aus welchem Grund auch immer – spricht jedenfalls deutlich gegen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit und Distanzierung von den Ansichten Hö.s und den Mitgliedern des ehemaligen Flügels. 116 b) Konkrete und hinreichend verdichtete Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG n.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG sieht das BayLfV weiter zu Recht darin, dass auch die Jugendorganisation der AfD "Junge Alternative" (JA) ein verfassungsfeindliches ethno-kulturelles bzw. ethnobiologisches Volksverständnis vertritt. 117 Soweit der Antragsteller in erster Instanz geltend gemacht hat, die JA habe in Bayern keinen Einfluss auf den Landesverband, ist dem entgegenzuhalten, dass es – wie ausgeführt – nicht nur auf die Verhältnisse in Bayern ankommt – und der Einwand bezogen auf die Gesamtpartei nicht glaubhaft ist, da derzeit etwa der Bundesvorsitzende der JA Ha. Gn. für die AfD ein Bundestagsmandat innehat. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner in der Beobachtungserklärung ausgeführt, dass es in Bayern rund 100 Anhänger der JA gebe und am 16./17. Oktober 2021 mit Michael Strauch ein Kandidat, den der Landesvorstand der JA am 17. Oktober 2021 öffentlich als "Kandidaten der JA" bezeichnete, in den bayerischen Landesvorstand gewählt wurde. Ein jedenfalls nicht unerheblicher Einfluss der JA auf die Gesamtpartei liegt daher ungeachtet der vom Antragsteller geschilderten (landes-)satzungsrechtlichen Verhältnisse nahe. 118 Zu den materiellen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen der JA zitiert die Beobachtungserklärung den "Deutschlandplan" der JA vom Februar 2019, wonach die JA den "kulturellen und ethnischen Erhalt des deutschen Volkes" an "erste Stelle" ihrer Migrationspolitik setzt und eine "Assimilation" von Einwandern am Maßstab des "authochthone(n) Deutsche(n)" verlangt. Darüber hinaus verweist die Beobachtungserklärung auf zahlreiche vom Verwaltungsgericht Köln (U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris Rn. 240 ff.) zitierte Äußerungen von ehemaligen (Da. Lo. sowie Ma. T. Ne.) und amtierenden (Ni. Har.) Mitgliedern des Bundesvorstands der JA sowie von mehreren Landesverbänden der JA. Auch hier deuten die häufig und systematisch verwandten Begriffe ("Umvolkung", "Großer Austausch" "autochthone Deutsche" "ethnisches Experiment" usw.) in ihrer Gesamtheit auf ein prägendes ethnokulturelles bzw. ethnobiologisches Volksverständnis hin. 119 Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Übrigen auch keine andere Einschätzung daraus, dass das nach der Beobachtungserklärung des BayLfV verabschiedete Papier "Programm & Leitlinien" der JA vom 15./16. Oktober 2022 bei der Forderung nach einer "Assimilation" von Einwanderern nicht mehr ausdrücklich auf den Begriff der "Ethnie" Bezug nimmt. Dass damit eine inhaltliche Aufgabe eines verfassungsfeindlichen ethnokulturellen bzw. ethnobiologischen Volksverständnisses verbunden wäre, kann der Senat nicht erkennen. Hiergegen spräche etwa auch, dass zeitgleich Ha. Gn., der seit 2021 vom Militärischen Abschirmdienst der Bundeswehr (MAD) als Rechtsextremist eingestuft wird und selbst das Narrativ vom "Bevölkerungsaustausch" verbreitet (wie etwa bei einer öffentlichen Rede am 17.4.2023 in Prenzlau, vgl. https://www...de/nachrichten/deutschland/politik/analyse-junge-alternative-afdrechtsextrem-100.html), zum neuen Vorstandsvorsitzenden der JA gewählt wurde. 120 Angesichts der eindeutigen Tatsachenbasis für einen verfassungsfeindlichen Volksbegriff der JA kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, wie die in der Beobachtungserklärung des Antragsgegners ebenfalls zitierte Äußerung eines nicht namentlich benannten Mitglieds des bayerischen Landesvorstands der JA vom 2. Mai 2021 zu verstehen ist. 121 c) Konkrete und hinreichend verdichtete Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG n.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG sieht das BayLfV zutreffend auch in "Umsturzphantasien" auf verschiedenen Parteiebenen innerhalb der AfD als Gesamtpartei und vor allem diesbezüglichen Aussagen von an der geschlossenen Telegram-Gruppe "Alternative Nachrichtengruppe Bayern" teilnehmenden Personen.

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