110 Alledem ist der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Er verweist zwar darauf, dass der Flügel formell und tatsächlich aufgelöst sei, hält der Erwägung, die maßgeblichen Akteure seien weiter in der Partei aktiv und verbreiteten ihre Auffassung weiter, aber lediglich entgegen, Bj. Hö. und Andreas Kalbitz spielten für Bayern keine Rolle, zumal letzterer mittlerweile aus der Partei ausgeschlossen sei (vgl. S. 15 f. der Klage- und Antragsschrift vom 5.10.2022 bzw. S. 17 ff. des Schriftsatzes vom 14.11.2022, S. 15 ff. des Schriftsatzes vom 30.11.2022 und S. 9 f. des Schriftsatzes vom 25.1.2023). Abgesehen davon, dass diese rein auf Bayern bezogene Sichtweise bereits im Ansatz verkennt, dass der Antragsgegner die Gesamtpartei als Beobachtungsobjekt ansieht, gehen diese Ausführungen an dem Umstand vorbei, dass die Beobachtungserklärung des Antragsgegners mehrere dem Landesvorstand des Antragsgegners angehörende Parteimitglieder nennt, die dem ehemaligen Flügel zugerechnet werden. Den diesbezüglichen Einwand des Antragstellers, die Beobachtungserklärung nenne in Bezug auf ehemalige Flügelangehörige in Bayern keine konkreten Namen (vgl. S. 20 des Schriftsatzes vom 14.11.2022), kann der Senat nicht nachvollziehen. Soweit der Antragsteller in anderem Zusammenhang darauf verweist, dass gegen die Parteimitglieder Ge. Ho. und Be. No. Parteiordnungsmaßnahmen eingeleitet worden seien (S. 17 der Klage- und Antragsschrift vom 5.10.2022) und Ge. Ho. für seine "Äußerung im Bayern-Chat" eine Ordnungsmaßnahme erhalten habe (S. 21 des Schriftsatzes vom 30.11.2022), bleibt dieser Vortrag unbehelflich. Da beide Personen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch immer Mitglieder des Landesvorstandes sind, sind diese Verfahren offensichtlich nicht geeignet, die Annahme eines fortwährenden Einflusses auf Gesamtpartei und Landesverband durchgreifend in Frage zu stellen. Die weiteren erstinstanzlichen Schriftsätze vom 12. Oktober 2022, 17. Oktober 2022, 19. Oktober 2022, 24. Oktober 2022 und 14. Dezember 2022 des Antragstellers enthalten zum Einfluss von Personen, die dem aufgelösten Flügel angehörten, auf Gesamtpartei und Landesverband keine substantiellen Ausführungen. Die Beschwerdebegründung widmet sich dem Flügel gar nicht, Bj. Hö. nur mit dem – wie dargestellt im Ansatz verfehlten – Einwand, dessen Äußerungen seien dem Antragsteller nicht zuzurechnen, weil er dem Landesverband Thüringen angehöre (vgl. S. 5 f. der Beschwerdebegründung und S. 15 der Erwiderung vom 16.8.2023). Die Replik auf die Beschwerdeerwiderung macht im Hinblick auf eine Veranstaltung am 25. Juni 2023 in Würzburg lediglich geltend, es sei nicht dargelegt, dass Hö. gerade wegen seiner dort geäußerten Auffassung eingeladen worden sei (S. 15 f. des Schriftsatzes vom 16. August 2023). Mit alledem wird der vom LfV plausibel und nachvollziehbar dargestellte nicht unerhebliche Einfluss Hö.s und der ehemaligen Angehörigen des Flügels auf Gesamtpartei und Landesverband nicht durchgreifend in Frage gestellt. 111 Der Einfluss von Angehörigen des ehemaligen Flügels auf die Gesamtpartei dürfte bereits angesichts ihrer Zahl sowohl in der Gesamtpartei als auch im bayerischen Landesverband (dem Antragsteller) auch nicht unerheblich sein. Während der Verfassungsschutzbericht Bayern 2021 (S. 127) für das Jahr 2020 von potenziell 130 Flügel-Angehörigen in Bayern ausging, war die vom Bundesamt für Verfassungsschutz zunächst geschätzte Zahl von 7.000 Flügelangehörigen innerhalb der Gesamtpartei Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen (vgl. VG Köln, B.v. 10.3.2022 – 13 L 104/21 – juris einerseits und OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.6.2020 – OVG 1 S 56/20 – juris Rn. 44 ff. sowie VG Wiesbaden, B.v. 13.1.2021 – 6 L 1337/20.WI – juris anderseits). Selbst wenn man lediglich die vom ehemaligen Sprecher der Bundespartei Jö. Me. geschätzten "nicht einmal 20 Prozent" (vgl. VG Köln, B.v. 10.3.2022 – 13 L 104/21 – juris Rn. 113 m.w.N.) zugrunde legte, ergäbe sich keine unerhebliche Strömung innerhalb der Gesamtpartei. Diese Annahme wird zudem gestützt von der herausgehobenen Stellung der in der Beobachtungserklärung aufgeführten Personen in der Gesamtpartei und im Landesverband Bayern.

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