105 Zu Recht verweist der Antragsteller in diesem Zusammenhang zwar darauf, dass sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG spezifische Anforderungen nicht nur an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die ihr vorgelagerte tatrichterliche Interpretation umstrittener Äußerungen ergeben. Auch bei der Berücksichtigung von Meinungsäußerungen durch die Verfassungsschutzbehörde muss daher grundsätzlich die für jede rechtliche Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung geltende Voraussetzung erfüllt sein, dass der Sinn der Äußerung zutreffend erfasst worden ist. (vgl. zu § 14 OBG NRW i.V.m. § 130 StGB: BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 29). Zutreffend ist auch der Hinweis, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung demgemäß bei mehrdeutigen Äußerungen Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen haben, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen, und dass bei mehrdeutig bleibenden Äußerungen, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, diejenige Variante zugrundezulegen ist, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 30 unter Verweis auf stRspr des BVerfG). Die daran anknüpfende pauschale Kritik des Antragstellers, der Antragsgegner – und ihm folgend das Verwaltungsgericht – habe bei der Sammlung und Auswertung von (einschlägigen) Informationen Äußerungen "ohne ersichtlichen und plausiblen Maßstab" als verfassungsfeindlich ausgelegt, "ohne andere Deutungsvarianten in Betracht zu ziehen und/oder auszuschließen", blendet zum einen schon aus, dass es vorliegend nicht etwa um die Strafbarkeit, ein strafrechtliches Vorgehen oder das Verbot der betreffenden Äußerungen, sondern um nachrichtendienstliche Gefahrerforschung geht. Verfassungsschutzbehörden haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen (BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 154 m.w.N.). Zum anderen wird das Fehlen eines ersichtlichen und plausiblen Maßstabs bei der Berücksichtigung von Meinungsäußerungen gerügt, ohne im Einzelnen auch nur ansatzweise darzulegen, welche nicht als fernliegend ausschließbare Deutungsalternativen bestanden hätten, bei denen sich keine tatsächlichen Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. 106 1.3.2.3. Wie das Verwaltungsgericht kommt auch der Senat bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der im Verfahren vorgelegten Belege zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der AfD-Gesamtpartei vorliegen. Die der maßgeblichen Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 als Tatsachenbasis zugrunde gelegten konkreten Umstände und Anknüpfungspunkte rechtfertigen auch nach Auffassung des Senats die Annahme bzw. Schlussfolgerung, dass verfassungsschutzrechtlich relevante verfassungsfeindliche Bestrebungen "hinsichtlich der AfD als Gesamtpartei" (s. Nr. 2.2.1, S. 15 f. der Beobachtungserklärung) vorliegen. 107 Eine quantitativ und qualitativ hinreichende Tatsachenbasis in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen (BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 189) ergeben sich zur Überzeugung des Senats bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aus den Feststellungen in der Beobachtungserklärung (und deren verfassungsschutzrechtlicher Bewertung) zum Einfluss der Sammlungsbewegung innerhalb der AfD "Der Flügel" (nachfolgend a) und der Jugendorganisation der AfD "Junge Alternative" (JA; nachfolgend b) auf die inhaltliche bzw. ideologische Ausrichtung der Gesamtpartei, den Feststellungen zu Umsturzphantasien innerhalb der Gesamtpartei (nachfolgend c) und den Feststellungen zu Aussagen aus der Gesamtpartei und dem bayerischen Landesverband, die darauf hindeuten, die Partei missachte die Menschenwürde von Muslimen in verfassungsschutzrechtlich relevanter Weise (nachfolgend d). 108 a) Konkrete und hinreichend verdichtete Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG n.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ergeben sich nach der nicht zu beanstandenden Bewertung des BayLfV daraus, dass Personen, die der formal aufgelösten Sammlungsbewegung bzw. Strömung "Der Flügel" angehörten, weiterhin Einfluss auf die inhaltliche Ausrichtung der Gesamtpartei nehmen. 109 Die Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 (S. 3 ff. der Beobachtungserklärung) geht unter Angabe zahlreicher Quellen und unter konkreter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln (U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris Rn. 544 ff.) davon aus, dass die Personen, die dem – in Folge eines Beschlusses des AfD-Bundesvorstandes vom 20. März 2020 formal aufgelösten – Flügel angehörten, im Wesentlichen nach wie vor der Partei angehören und erheblichen Einfluss innerhalb der Partei ausüben. Neben dem als Führungsfigur des Flügels geltenden derzeitigen Sprecher des Landesverbandes Thüringen und Fraktionsvorsitzenden im Thüringer Landtag Bj. Hö. nennt die Beobachtungserklärung dabei insbesondere die drei auf dem bayerischen Landesparteitag am 16. und 17. Oktober 2021 in Greding in den Landesvorstand gewählten Er. Br., Ge. Ho. und Be. No. sowie Paul Traxl als Ansprechpartner für organisatorische Angelegenheiten des Flügels in Bayern. Ebenfalls unter Angabe verschiedener Quellen zeigt die Beobachtungserklärung insbesondere anhand von Äußerungen von Bj. Hö., aber auch von Mitgliedern des Antragstellers in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Anhänger des Flügels nach dessen formaler Auflösung in der Partei verblieben sind und ihre inhaltlichen Auffassungen weiter vertreten und propagieren. Sie verweist insbesondere darauf, dass ein am 3. Oktober 2020 abgehaltenes Familienfest des Landesverbandes Thüringen in den Kontext der früheren Kyffhäusertreffen des Flügels gestellt worden sei (S. 4 der Beobachtungserklärung). Insofern bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme des Antragsgegners, Mitglieder des formal aufgelösten Flügels übten sowohl in der Gesamtpartei als auch innerhalb des Antragstellers einen programmatischen Einfluss aus.

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