2023 – 2 B 1423/23 –, juris). Die hieraus folgende Strafbarkeit nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HVersFG ist Gegenstand eines Strafverfahrens (…). 15 Auf einer Pressekonferenz am 16. Oktober 2023 machte die Antragstellerin vor Medienvertretern und per Live-Übertragung auf Social-Media hinsichtlich des aktuellen Nahostkonflikts Aussagen, die derzeit auf ihre Strafbarkeit nach den §§ 130, 140 StGB untersucht werden (ST/1213446/2023). Insbesondere bezeichnete sie die Terroranschläge der Hamas mit 1.400 Toten in Israel als „gelungene Widerstandsaktion“. Es gebe auch keinen Terror der Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP), da bewaffneter Widerstand kein Terror sei. Außerdem solle der Kampf der Palästinenser auf die Straßen in Deutschland gebracht werden. 16 Weiter nahm die Antragstellerin am 3. November 2023 in Frankfurt am Main an einer pro-palästinensischen Versammlung teil, für die 50 Personen angemeldet waren, jedoch in der Spitze 850 Personen teilgenommen haben. Die Teilnehmer vor Ort skandierten lautstark „Free Palastine“. Zudem waren eine Fahne mit einer roten Hand sowie dem Satz „From the river to the sea“ sowie ein Schild zu sehen, auf welchem eine Israelfahne in den Mülleimer geworfen wird mit dem Satz: „Keep the world clean“. Ferner hielten Teilnehmer ein Schild mit dem Schriftzug hoch „Allah ist groSS“, wobei die Buchstaben „SS“ in Runenschrift gehalten waren. Erst nachdem der Aufzug polizeilich gestoppt wurde, entfernte ein Ordner der Veranstalterin das Schild. 17 Darüber hinaus teilte der der Antragstellerin zuzuordnende Account „B…“ einen Beitrag der mittlerweile verbotenen „Samidoun“-Gruppierung, die die Terrortaten der Hamas glorifiziert und durch offenen Antisemitismus aufgefallen ist. Die Samidoun-Gruppierung wiederum warb für eine Versammlung der Antragstellerin, die sich bis heute davon nicht distanzierte. 18 Schließlich ist die Antragstellerin Repräsentantin des Vereins „C… e.V.“, der sich laut eigener Satzung mit dem angeblich legitimen Widerstand der Palästinenser gegen Israel solidarisiert. 19 Diese Verhaltensweisen und Äußerungen belegen, dass die Antragstellerin Straftaten weder unterlassen noch verhindern will, sondern im Gegenteil diese billigend in Kauf nimmt. Denn selbst die gegen sie geführten Strafverfahren hielten sie nicht davon ab, sich weiter in strafrechtlich relevanter Weise über den Nahostkonflikt zu äußern und die dort geschehenden Verbrechen zu billigen. Die Antragsgegnerin muss sich in diesem Zusammenhang nicht entgegenhalten lassen, dass die drei in Frankfurt anhängigen Ermittlungsverfahren noch nicht in rechtskräftige Verurteilungen gemündet sind. Wie oben dargestellt, sind als Grundlage der Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; rechtskräftiger Verurteilungen bedarf es nicht. Es würde die Handlungsfähigkeit der Versammlungsbehörden in diesen sich oft äußerst kurzfristig ergebenen Erkenntnislagen unzulässig einschränken, dürften sie nur auf rechtskräftige Verurteilungen abstellen. Denn es geht um Maßnahmen der Gefahrenabwehr. 20 Die in der Vergangenheit in Rede stehenden Rechtsgutsverletzungen sind auch für die streitgegenständliche Versammlung zu erwarten. Dem steht insbesondere nicht das Motto der Versammlung „Nie wieder Faschismus – Erinnerung an die Reichspogromnacht wachhalten, Antisemitismus bekämpfen!“ entgegen. Denn aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass dieses Motto nur vorgeschoben ist. Tatsächlich ist die Ver- Seite 4 von 7 -

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