breitung strafbewehrten pro-palästinensischen und antiisraelischen Gedankenguts auf
dieser Versammlung sicher zu erwarten. Dies zeigt sich bereits am Motto selbst, das be-
wusst missverständlich formuliert ist. Wie sich aus der Antragsschrift ergibt, verengt die
Antragstellerin nämlich den Begriff des Antisemitismus ganz ausdrücklich auf einen reinen deutschen Antisemitismus. Damit relativiert sie das weltweite Problem des Antisemitismus und verdeutlicht, dass sie – wie ihre zeitnah vor der Versammlung getätigten
Äußerungen belegen – insbesondere die antisemitischen Straftaten der Hamas im Rahmen des Nahostkonflikts billigt. Von ihren entsprechenden (oben zitierten) Aussagen hat
sich die Antragstellerin zwischenzeitlich auch nicht distanziert. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn es der Antragstellerin tatsächlich um die Bekämpfung des Antisemitismus gegangen wäre. Der Veranstalter muss Vorkehrungen treffen, um Rechtsverstöße zu vermeiden und hierfür deutliche öffentliche Signale senden. Es liegt in seiner originären Verantwortung, sich im Vorfeld der Versammlung ausdrücklich von Gewaltanwendung zu distanzieren und Anstrengungen für einen gewalt- und straftatfreien Verlauf der
geplanten Versammlung zu übernehmen (VGH BW, Urteil vom 22.03.2022 – 1 S 2284/20
–, juris Rn. 70 f; Baudewin, Öffentliche Ordnung und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023,
Rn. 295). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr verwirklicht die Antragstellerin selbst dadurch Antisemitismus, dass sie den terroristischen Angriff auf Jüdinnen und Juden in Israel verharmlost. Ihre im Kontext des israelisch-palästinensischen Konflikts und auch mit
antizionistischer Rhetorik getätigter Äußerungen stellen nach allen gängigen Definitionen auch deshalb als Antisemitismus dar, weil die Antragstellerin das Existenzrecht Israels generell negiert und gleichzeitig zur Vernichtung bzw. Zerschlagung des sich als explizit jüdisch verstehenden Staates Israel aufruft.
21
Der Bezug der streitgegenständlichen Versammlung zum Nahostkonflikt beruht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer Unterstellung der Antragsgegnerin, vielmehr stellt die Antragstellerin diesen selbst her. Zwar trägt sie vor, in der
Vergangenheit auch ohne Israelbezug demonstriert zu haben. Die dafür von ihr als Beleg angeführten Veranstaltungen fanden jedoch bereits in den Jahren 2014 und 2017
statt und damit deutlich vor dem Terrorangriff der Hamas auf Israel. Ihr Instagram-Aufruf
zur streitgegenständlichen Versammlung zeigt, dass es ihr in Wahrheit nicht nur um die
Erinnerung an die Reichspogromnacht geht, sondern sie den Staat Israel in diesem Zusammenhang in der Rolle der Täter sieht. In dem Aufruf heißt es nämlich unter der Überschrift „85 Jahre Reichspogromnacht – Kampf dem Antisemitismus und Faschismus!“ unter anderem: „Neonazis der alten Art, wie Die Rechte oder der III. Weg praktizieren noch
den Faschismus in seiner alten Form, mit dem für den deutschen Faschismus so charakteristischen Antisemitismus moderner Art, die neuen Faschisten aber haben ganz neue
Formen und Weisen gefunden, wie sie die alten Inhalte transportieren, so die AfD, die
sich mit dem Besatzungsregime Israel solidarisch erklärt. Ein Paradoxon?“ (Abrufbar unter: https://www.instagram.com/...).
22
Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage ist mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit
zu erwarten, dass die Antragstellerin auch die hier streitgegenständliche Versammlung
dazu nutzen wird, sich in strafbarer Weise zu äußern. Beispielsweise erfüllen schon die
Aussagen der Antragstellerin in der Pressekonferenz vom 16. Oktober 2023 nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Straftatbestände der §§ 130, 140 StGB. Die öffentlichen
Äußerungen der Antragstellerin belegen den Charakter der geplanten Versammlung
und welche Inhalte in die Öffentlichkeit getragen werden sollen. Soweit sich die Antragstellerin für ihre Einschätzung auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt
vom 13. Oktober 2023 (5 L 3216/23.F) beruft, verkennt sie, dass der Hessische Verwal- Seite 5 von 7 -