Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat
Normen:
§ 14 Abs 2 S 1 HVersFG, Art 8 Abs 1 GG, Art 14 HV
09.11.2023
2 B 1578/23
ECLI:DE:VGHHE:2023:1109.2B1578.23.00
Beschluss
Versammlungsverbot Erinnerung an die Reichspogromnacht
Leitsatz
1. Einem Versammlungsverbot steht es nicht entgegen, dass Ermittlungsverfahren gegen die
Anmelderin noch nicht abgeschlossen und in rechtskräftige Verurteilungen gemündet sind. Als
Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhalts-
punkte erforderlich; rechtskräftiger Verurteilungen bedarf es nicht. (Rn. 19)
2. Der Annahme, es komme erneut zu Rechtsgutsverletzungen, steht nicht das Motto der Versammlung Nie wieder Faschismus Erinnerung an die Reichspogromnacht wachhalten, Antisemitismus bekämpfen entgegen, wenn es lediglich vorgeschoben und tatsächlich die Verbreitung strafbewehrten pro-palästinensischen und antiisraelischen Gedankenguts sicher zu erwarten ist. (Rn. 20)
3. Ein Versammlungsverbot nach § 14 Abs. 2 HVersFG kann nicht auf eine Gefährdung des
Schutzgutes der öf-fentlichen Ordnung, sondern lediglich auf eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit gestützt werden. (Rn. 24)
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 9. November 2023, 5 L 3551/23.F, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2023 mit Ausnahme der Festsetzung
des Streitwerts aufgehoben.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2023 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
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