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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) verwiesen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien schriftlich entschieden werden konnte
(§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 15. Juli 2013 ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung
ihrer Berechtigung (1.) und die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 5.726,47 €
nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (2.).
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1. Die Klägerin ist Berechtigte nach § 1 Abs. 6 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG in Bezug
auf den verfolgungsbedingten Vermögensverlust an dem Unternehmen „....
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Wie auch die Beklagte annimmt, liegt ein fristgerecht gestellter Antrag der Klägerin gemäß § 30a Abs. 1 VermG vor.
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Der Alleininhaber der „... war jüdischen Glaubens. Entsprechend der Feststellung der Beklagten zählte auch das Unternehmen selbst zu dem von den Nationalsozialisten verfolgten Kreis. Denn nach § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.
Juni 1938 (RGBl. I, S. 627) galt ein Gewerbebetrieb als „jüdisch“, wenn der Inhaber Jude
war.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hier auch ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vor. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend
auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgerinnen/Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Trat ein Vermögensverlust aufgrund einer Veräußerung oder einer Aufgabe des Vermögenswertes gemäß Art. 3 der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur
Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 221) ein, so wird nach § 1 Abs. 6 Satz 2
VermG ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet. Trat der Vermögensverlust
jedoch auf andere Art und Weise ein, so bedarf es hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Verfolgung und Vermögensverlust besonderer Feststellungen, ob der Eigentumsverlust auf die Verfolgung zurückzuführen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 – BVerwG 7 C 28.01 – zitiert nach juris). Diese sind im Einzelfall nach den allgemeinen Beweisregeln nachzuweisen. Damit obliegt der oder dem früheren Berechtigten
oder deren Rechtsnachfolgern in diesen Fällen nach den allgemeinen Grundsätzen die
Beweislast für die Verfolgungsbedingtheit eines eingetretenen Vermögensverlustes. Dabei dürfen jedoch die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraums und des Verlusts vieler Beweismittel und Akten nicht
überspannt werden (st. Rspr. so VG Berlin, Urteil vom 14.1.05 – VG 31 A 178.04 – und Ur-
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