16 Dass im vorliegenden Fall davon nicht ausgegangen werden kann ist offensichtlich. Zu Recht weist der Nebenklägervertreter Rechtsanwalt ... darauf hin, dass vergleichbare Verfahren in der jüngeren Vergangenheit zwar in überschaubarem Zeitraum durchgeführt wurden, aber jedenfalls mehrtägige Beweisaufnahmen notwendig waren, um zu einer Schuldfeststellung zu gelangen. Dies ist auch naheliegend, denn auch in Verfahren, die Tötungsdelikte in Zusammenhang mit der Shoa betreffen, ist wie sonst auch die Individualschuld des jeweiligen Angeklagten Im Rahmen des von der Strafprozessordnung vorgegebenen Strengbeweises festzustellen, mag dies auch für Teile der Öffentlichkeit und - menschlich gut nachvollziehbar - für die Angehörigen der Opfer nur schwer akzeptabel sein. 17 In der Hauptverhandlung wurde lediglich die Anklage verlesen, eine Beweisaufnahme fand nicht statt. 18 Die Versagung der Erstattung der notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 StPO kommt daher nicht in Betracht. 19 Da die Kammer keine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 StPO zu treffen hat, wären Ausführungen zum Zeitpunkt des Eintrittes der Verhandlungsunfähigkeit an sich entbehrlich. Da aber aus den bei den Akten befindlichen Schriftsätzen ersichtlich wird, dass um diese Frage - wohl im Hinblick auf die mediale Außendarstellung der Prozessbeteiligten - heftig gerungen wird, sind kurze Ausführungen zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im Prozessverlauf durchaus veranlasst, wobei diese durch die nunmehr zur Entscheidung berufenen Kammermitglieder allerdings nur aus Kenntnis der Aktenlage und nicht aufgrund persönlichen Eindrucks vom Angeklagten erfolgen können. 20 Demnach ist festzustellen, dass jedenfalls in Bezug auf das Fortschreiten der Demenzerkrankung am 13.3.2016 noch nicht davon auszugehen war, dass die eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit zur Verhandlungsunfähigkeit fortgeschritten war. Dies ergibt sich aus den schriftlichen Ausführungen des Prof. Dr. ... am 27.7.2017. Wann nach dem 13.3.2016, aber vor dem 31.3.2017 Verhandlungsunfähigkeit aufgrund der Demenzerkrankung eingetreten ist, lässt sich für die Kammer nicht hinreichend sicher nachvollziehen. Von dieser Thematik zu trennen ist die Frage, ob zu bestimmten Zeiten aufgrund weiterer Erkrankungen zu bestimmten Zeitpunkten vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit bestanden hat. Dass dieser Frage im Verfahrenslauf jedenfalls nachzugehen war, ergibt sich aus der Akte. - Seite 5 von 5 -

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