len würden (vgl. BGH, 3. Strafsenat, NStZ 2000, 330, 331; OLG Frankfurt, 2 Ws 16/02;
OLG Jena aaO).
12
Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung.
13
Die Unschuldsvermutung gebietet es nicht, die Schuldspruchreife zum Maßstab der Auslagenentscheidung zu machen (vgl. BVerfG NJW 1992, 1612), jedenfalls soweit die Grenze zur Schuldzuweisung nicht überschritten wird.
14
Der fortbestehende hinreichende Tatverdacht reicht hingegen nicht aus, wie sich - die
Kammer folgt insoweit dem OLG Jena (aaO) - aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt.
Dem Gesetzgeber standen bei Einführung der Vorschrift „insbesondere“ solche Fälle vor
Augen, in denen bei der Verfolgung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen nach
vollständig durchgeführter Hauptverhandlung der Mordvorwurf nicht zu beweisen und
der - erwiesene - Totschlag bereits verjährt war. „Vor allem in derartigen Fällen“ sollte
eine Versagung der Auslagenerstattung möglich sein, weil „die Öffentlichkeit kein Verständnis dafür hat, wenn der Staat einem Verbrecher, der nur aus rein formellen Gründen nicht verurteilt werden kann, auch noch die Anwälte bezahlt“ (OLG Jena aaO mwN).
Daraus folgt indes nicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers andere Verfahrenskonstellationen als die der Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nach abgeschlossener Beweisaufnahme, mithin auch die der Einstellung vor Abschluss der Beweisaufnahme oder außerhalb der Hauptverhandlung, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift generell ausgeschlossen sein sollten. Allerdings ergibt sich aus der Begründung
des Gesetzgebers, dass § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO als eng begrenzte Ausnahmevorschrift konzipiert ist (vgl. OLG Frankfurt 2 Ws 46/15, OLG Jena aaO; ). Dies setzt eine Verurteilungsprognose voraus, der ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit zukommt als
dem hinreichenden Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO, der schon dann vorliegt, wenn die Beweisfähigkeit des Tatvorwurfs den Grad einfacher Wahrscheinlichkeit erreicht, also eine
Verurteilung nach Durchführung der Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch (vgl. KK-Schmid, a.a.O, § 170 Rn. 3). Dem Ausnahmecharakter des § 467 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 StPO, der durch das gesetzgeberische Ziel geprägt ist, dem allgemeinen Billigkeitsempfinden offenkundig widersprechende Auslagenerstattungen zu verhindern,
wird nur dann Rechnung getragen, wenn bereits an die Schwere und Offenkundigkeit
des Tatverdachts als Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm auf
Verfahrenseinstellungen vor Abschluss der Beweisaufnahme oder außerhalb der Hauptverhandlung besondere Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Jena aaO). Erst wenn
der gegen den Angeschuldigten bestehende Verdacht bewertet worden ist und sich
die offenbare Unbilligkeit einer Auslagenerstattung ergibt, ist im Rahmen des auf der
Rechtsfolgenseite der Vorschrift auszuübenden gerichtlichen Ermessens zu entscheiden,
ob dem Angeschuldigten die Auslagenerstattung wegen dieser Unbilligkeit versagt wird
oder nicht, wobei weitere, das Unbilligkeitsurteil abschwächende oder verstärkende Umstände wie etwa der Eintritt des Verfahrenshindernisses vor oder nach Erhebung der Anklage oder eine Flucht des Angeschuldigten zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG 2 BvR
1226/03).
15
Danach kann ohne die Durchführung einer zumindest zu erheblichen Teilen durchgeführten Beweisaufnahme allenfalls in einfach gelagerten Fällen bei eindeutiger Ermittlungslage - etwa bei vorliegendem Geständnis in Fällen der „Alltags“kriminalität eine Auslagenversagung in Betracht gezogen werden.
- Seite 4 von 5 -