mehr in der Lage ist, einer Hauptverhandlung zu folgen, die Bedeutung des Verfahrens
und einzelner Verfahrensakte zu erkennen und sich sachgerecht zu verteidigen.
5
Die Gutachter führen im Gutachten vom 31.3.2017 dazu aus, im Vergleich zur Vorbegutachtung vom September 2015 zeige sich im psychopathologischen Verlauf eine deutliche Verschlechterung des formalen Denkens mit einer ausgeprägten Minderung der Fähigkeit, Themenwechseln zu folgen und zudem eine Abnahme der Fähigkeit, erworbene Informationen länger als wenige Minuten zu behalten. Die Kammer hat keine Veranlassung, die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, da sie mit dem dargestellten Verlauf des Explorationsgespräches ohne weiteres in Einklang stehen, auch damit, dass die neuropsychologische Zusatzbegutachtung durch die Neuropsychologin ...
ergeben hat, dass die durchgeführten Testverfahren eine mittelschwere Demenz ausweisen und insbesondere ausgeprägte Defizite in der Neugedächtnisbildung und der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit bestehen. Soweit die Gutachter ausführen, therapeutisch sei allenfalls eine Verlangsamung des geistigen Abbaus, aber keine Umkehrung
und Verbesserung des Zustandes zu erwarten, ist dem nichts entgegen zu halten.
III.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
7
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage besteht keine Veranlassung, gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO davon abzusehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten ganz oder zum Teil aufzuerlegen.
8
Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Als
Ausnahme von diesem Grundsatz eröffnet § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO die Möglichkeit, von der Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, wenn der Angeschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis
besteht. Das Ermessen ("kann davon absehen") ist also erst dann eröffnet, wenn das
Gericht überzeugt ist, dass der Angeschuldigte ohne das Verfahrenshindernis verurteilt
werden würde (vgl. BVerfG 2 BvR 388/13). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine
Auslagenversagung dann zwingend entfällt, wenn eine Verurteilung bei Fehlen des Verfahrenshindernisses zweifelhaft gewesen wäre.
9
Daraus zieht ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung den Schluss, die Überzeugungsbildung des Gerichts setze eine Hauptverhandlung voraus, die bis zur Schuldspruchreife durchgeführt ist (so BGH 2 StR 331/94; KG Berlin, 4 Ws 157/93; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997;). Ein Teil der Literatur folgt dem (SK-StPO Degener, § 467 Rdr. 27;
LR/Hilger § 467 Rdr. 53; AK/Meier § 467 Rdr. 13).
10
Demgegenüber lässt der überwiegende Teil der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt
NStZ-RR 2015, 294-295 mwN; OLG Jena NStZ-RR 2007, 254 mwN) einen Tatverdacht
ausreichen.
11
Dabei wird teilweise ein bis zum Eintritt des Verfahrenshindernisses fortbestehender hinreichender Tatverdacht für ausreichend gehalten (vgl. OLG Hamm, 5 Ws 216/00; OLG
Karlsruhe, 3 Ws 248/02); teilweise wird als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift verlangt, dass ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer (gedachten) Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung
dieses Verdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld infrage stel- Seite 3 von 5 -