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Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich
noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage
des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 8 B
1.17 - juris Rn. 15). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung
nicht.
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Die von ihr aufgeworfene Frage,
ab welcher Intensität einer Verletzung der Rechte Drittbetroffener durch behördliches Handeln der Erlass eines den
Drittbetroffenen belastenden Verwaltungsaktes rechtmäßig ist,
ist nicht klärungsfähig. Sie würde sich in dieser Allgemeinheit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Eine präzisere für dieses Verfahren erhebliche Frage zu diesem Gesichtspunkt wird in der Beschwerdebegründung nicht
formuliert.
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Die weitere Frage,
ob und ab welcher Intensität eine Verletzung der Informationspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG durch die Behörde gegenüber einem Dritten, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, zur Abweisung des Restitutionsantrages des
Antragstellers führen kann,
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich mit Hilfe
der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf der Grundlage der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne des Urteils
des Verwaltungsgerichts beantworten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend
davon ausgegangen, dass mögliche behördliche Versäumnisse bei der Unterrichtung des Verfügungsberechtigten vom Vorliegen eines Restitutionsantrages
die Restitution nicht hindern, sondern gegebenenfalls eine für das Restitutionsverfahren unbeachtliche Schadensersatzpflicht begründen (UA S. 15). Es hat
der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung der Informationspflicht des