?bertragenen Aufgabe kein eigenes Recht zum Handeln zur Seite
stand; da? er die Grenzen der ihm ?bertragenen Befugnis ?ber
schritten hat, ist nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen des
? 826 BGB sind nicht gegeben. Gem?? ? 826 ist schadensersatz
pflichtig, wer in einer gegen die guten Sitten versto?enden Weise
einem anderen vors?tzlich Schaden zuf?gt. F?r die Frage der Fest
stellung des Versto?es gegen die guten Sitten werden die zur Zeit
der Urteilsfindung herrschenden sittlichen Anschauungen ma?geb
lich sein m?ssen. Es kann zwar nicht zweifelhaft sein, da? die VO
treffend festgestellt. Ebenso entspricht es der feststehenden Rechts
auslegung, da? das Gericht das Haftungsprivileg erstreckt hat auf
s?mtliche sonstigen deliktischen Anspruchsbegr?ndungen, die der
v. 3. 12. 38 gegen allgemein anerkannte Rechtsgrunds?tze ver
st??t. Daf?r, da? der Antragsgegner sich im Zeitpunkt der ?ber
nahme seiner T?tigkeit der Rechtswidrigkeit der staatlichen Ma?
nahme bewu?t war, liegen aber keine ausreichenden Anhaltspunk
te vor. Auch auf ?823 II BGB in Verbindung mit dem KontrG
10 l??t sich der Anspruch nicht st?tzen. Das KontrG 10 ist nicht
als Schutzgesetz im Sinne des ? 823 II anzusehen. Voraussetzung
f?r die Annahme eines Schutzgesetzes ist, da? das Gesetz nicht
nur dem Schutz der Allgemeinheit dient und damit auch dem ein
zelnen n?tzt, sondern nach seinem Inhalt und Zweck mu? es min
destens au?er dem Schutz der Allgemeinheit gerade|auf den Schutz
des einzelnen abzielen. Das KontrG 10 bezweckt nun nicht den
Schutz des einzelnen gegen Kriegsverbrechen oder auch gegen Ver
folgung aus rassischen Gr?nden, es bezweckt nicht eine Strafan
drohung f?r die Zukunft und wirkt nicht dadurch zum Schutze des
einzelnen, sondern es will nur r?ckwirkend die Strafverfolgung
bereits begangener Kriegsverbrechen und Missetaten erm?glichen.
Das KontrG 10 wirkt mithin nicht als Schutzgesetz, sondern
dient lediglich der S?hne. Dies reicht jedoch f?r die Anwendbar
keit des ? 823 Abs. II BGB nicht aus. ?berdies war eine Befol
gung des KontrG 10 zur Tatzeit nicht m?glich, da dieses Gesetz
damals noch nicht bestand. F?r die Annahme eines Schutzgesetzes
ist aber entscheidend, da? die M?glichkeit der Befolgung dieses
Gesetzes eine gr??ere Sicherheit gegen den Eintritt des Schadens
h?tte bieten m?ssen. Beschlu? v. io. 7. 47 ? 2 w 248/47 ?
Anmerkung: I. Das Problem der Entscheidung ist nicht nur das
nun schon ?fter behandelte des legalen Unrechts. Komplizierend
tritt hier vielmehr hinzu, da? die Bestimmungen des Beamten
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