der Hamas und dem Massaker an Israelis zu erwähnen ist auch Ausdruck ihrer gegenüber dem Leid
der israelischen 1 Bevölkerung empathielosen Gesinnung. Aus dieser Einlassung schließt das
Gericht ebenfalls, dass sie die Tötung von Zivilis nnen und Zivilisten und die Verschleppung von
Geiseln am 7. Oktober in Israel als notwendigen Schri im Rahmen der Befreiungsbewegung der
Menschen im Gazastreifen und Westjordanland gegen Israel sieht. Wenn sie für Frieden im Nahen
Osten ist, müsste sie eigentlich den Terror der Hamas verurteilen, weil Terrorakte das Gegenteil
von einem friedlichen Streben nach einem Staat Paläs na sind. 4) Vorsatz 63 Die Angeklagte
handelte vorsätzlich. 64 Für § 140 StGB ist bedingter Vorsatz ausreichend. Es genügt, dass der oder
die Täterin billigend in Kauf nimmt, dass ein unbefangener Adressat oder eine unbefangene
Adressa n die Äußerung als ein Gutheißen versteht (vgl Fischer, StGB 68. Au . § 140 Rn. 9). 65
Wie oben bereits ausgeführt, ist ihr als poli sch gut informierte Ak vis n bekannt, dass am 7.
Oktober 2023 ein Massaker an Zivilisten und Zivilis nnen in Israel sta gefunden hat, das große
Wellen in Deutschland geschlagen hat. Daraus folgt, dass ihr auch bewusst ist, dass der Aufruf, für
ein freies Paläs na (auch auf dem Gebiet des Staates Israel) zu kämpfen, wenn dieser Aufruf in
diesem engen zeitlichen Kontext zu der Tötung von über 1200 Menschen in eben diesem Gebiet,
auf dem sich der in der Parole enthaltenen Expansionsanspruch bezieht, nur als Gutheißen eben
dieses Massakers verstanden werden kann. Denn in diesem Kontext kann der Aufruf nur als
Legi mierung und Umdeutung des Massakers in dem Sinne verstanden werden, dass dieses ein
notwendiger Bestandteil des Befreiungskampfes gegen Israel ist und die Tötung der
Zivilbevölkerung ein legi mes Mi el zu diesem Zweck. 66 Wie aus ihrer verlesenen Stellungnahme
und den Umständen des Ausrufs, mit dem sie eine Menschenmenge von ca. 20 Personen zu einer
Wiederholung der Formel angeheizt hat, zu lesen ist, hat sie das Aufrü eln und den mit der Parole
in die Bevölkerung getragene Unruhe, Unsicherheit und möglicherweise Aufruhr gewollt, um den
Kampf für ein freies Paläs na zu fördern. V. 67 Bei der Strafzumessung ist von dem Strafrahmen
des § 140 StGB auszugehen, der eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
vorsieht. 68 Für die Angeklagte spricht, dass sie nicht vorbestra ist und den objek ven
Tatbestand eingeräumt hat. 69 Zu ihren Lasten hat das Gericht das Ausmaß der gut geheißenen
Tat gewürdigt. Dieses ist mit 1200 getöteten Zivilisten und der Verschleppung von 220 Geiseln
erschreckend. Ebenso schwer wiegt das Ausmaß der Wirkung der von der Angeklagten
intendierten Botscha auf eine bereits gespaltene Bevölkerung in Deutschland und der aufgrund
des Nah-Ost Kon ikts aufgeheizten S mmung in Teilen der in Deutschland lebenden Bevölkerung.
70 Das Gericht hält in Abwägung der für sie sprechenden Umstände auf der einen Seite und der
Schwere der gut geheißenen Tat auf der anderen Seite eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen für tat-
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und schuldangemessen. 71 Die Tagessatzhöhe von 15,00 Euro ergibt sich aus den wirtscha lichen