2023 ist geeignet, den ö entlichen Frieden in Deutschland zu stören. 58 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Friedensschutzklausel restrik v anzuwenden ist. Es handelt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfG vom 4.11.2009- 1 BvR 2150/08) um eine Wertungsklausel zur Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle. 59 Bei dem Delikt handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, so dass das Gericht nicht Beweis darüber erheben muss, ob der Frieden tatsächlich gestört wurde. 60 Bei der Eignung zur Friedensstörung ist auf alle in Deutschland lebenden Menschen, also auch auf die in Deutschland lebenden Juden, abzustellen. 61 Es ist gerichtsbekannt, dass an semi sche Vorfälle nach dem Massaker in Deutschland anges egen sind und es z.B. vermehrt zu Hakenkreuzschmierereien und Davidsternen an Türen unserer jüdischen Nachbarn gekommen ist, der Schutz vor jüdischen Schulen erhöht wurde und sich vereinzelt Eltern zu Wort gemeldet haben, die sich gefürchtet haben, ihre Kinder auf jüdische Schulen zu bringen. Die S mmung ist angespannt. Es fanden seit dem Massaker vom 7. Oktober 2023 viele Pro- Paläs na Demonstra onen sta . In diese aufgeheizte S mmung hinein hat die Angeklagte, in Kenntnis der deutschen Geschichte, in Kenntnis des latenten, nie ganz verschwundenen An semi smus in Deutschland, in einer größeren Ansammlung von Menschen eine Parole ausgerufen, die von einem vernün igen Beobachter – jedenfalls vier Tage nach dem Massaker – so verstanden werden muss, dass mit dem Massaker der legi me Befreiungskampf der Paläs nenser gegen den Unterdrücker begonnen habe und man sich der Forderung nach der Vernichtung Israels anschließen soll. Hier werden zwei Bevölkerungsgruppen gegeneinander aufgewiegelt: Auf der einen Seite diejenigen, die sich aufgrund ihrer Herkun oder ihrer poli schen Gesinnung mit dem Schicksal der Menschen in Gaza solidarisieren, und auf der anderen Seite unsere jüdischen Nachbarn, die um ihre Sicherheit in Deutschland fürchten müssen. Aufgrund dieses schwelenden Kon iktes innerhalb bes mmter Bevölkerungsteile in Deutschland ist die Formel in hohem Maße geeignet, noch mehr Angst, noch mehr Aggression und noch mehr Unsicherheit zu schüren und in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppen gegeneinander aufzuhetzen. 62 Die Angeklagte ist eine vernün ige Beobachterin des Zeitgeschehens, an dem sie engagiert und gut informiert teilnimmt. Deshalb ist das Gericht davon überzeugt, dass ihr nicht nur bewusst war, dass die Parole als Billigung des Massakers vom 7. Oktober 2023 verstanden werden wird, sondern ihr beim Verwenden der Formel auch bewusst war, dass sie damit den Hass und die Aggression zwischen unseren jüdischen Nachbarn auf der einen Seite und arabischstämmigen, linkssowie rechtsradikalen Gruppen auf der anderen Seite weiter anfacht, was sie für ihr poli sches Anliegen, der – nach ihrer Au assung – Befreiung Paläs nas von der Unterdrückung durch den israelischen Staat billigend in Kauf ff ft ti tt ft ti ti fl ti ti ti ti ti ti ti ti ti ti ti ti ff ft ti ti ti genommen hat. Ihre Einlassung, die einsei g vom Leid der Paläs nenser spricht, ohne den Terror

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