vor dem E. A. Gymnasium sta inden und war unter dem Mo o „Gegen Gewalt an Berliner
Schulen“ angemeldet worden. Die Demonstra on ist aber verboten worden. Die 50 Personen, die
trotz des Versammlungsverbots vor Ort waren, haben Paläs nensertücher getragen und Paläs na
Fahnen mit sich geführt. III. 7 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der
Angeklagten, die Feststellungen zur Sache auf den Angaben der Angeklagten, die sich dahingehend
eingelassen hat, dass sie die Parole „From the River to the SeaPales ne will be free“ gerufen hat,
und den Aussagen der Zeugen H.R. und PHK P.. 8 1. Die Angeklagte bestreitet nicht, die Parole
„From the River to the SeaPales ne will be free“ gerufen zu haben. 9 Ihr sei es vordergründig an
dem Tag, darum gegangen, die Rechte von Schülern und Schülerinnen an dem E.A. Gymnasium zu
verteidigen, aber es ging ihr auch um das Anliegen des paläs nensischen Volkes. 10 Mit dem Ruf
„From the River to the Sea – Pales ne will be free“ wolle sie für Freiheit, Gleichheit und
Gerech gkeit für das paläs nensische Volk eintreten. In der
II. Losung spiegele sich nach ihrer Au assung die Sehnsucht der Paläs nenser und
Paläs nenserinnen nach Frieden wider. 11 Sie spricht in ihrer Einlassung von dem Krieg, der seit
dem 11. Oktober in Gaza tobt und den Gräueltaten, welche Paläs nensern und Paläs nenserinnen
seit 76 Jahren widerfahren. 12 Das Massaker an Jüdinnen und Juden am 7. Oktober bleibt
unerwähnt. 13 2. Damit ist unstri g, dass die Angeklagte die oben genannte Parole gerufen hat.
14 Dieser Sachverhalt steht zudem aufgrund der Aussagen der Zeugen P1. und H. fest. 15 Der
Zeuge P1. hat den Sachverhalt wie oben unter II. festgestellt, bestä gt und ergänzt, dass er mit
einer Hundertscha Polizei vor Ort gewesen sei, seiner Schätzung nach mit über zehn
Polizeibeamten. Die unter dem Mo o „Gegen Gewalt an B. Schulen“ angemeldete Demonstra on
sei verboten worden und er sei mit seinen Kollegen vor Ort gewesen, um das Verbot
durchzusetzen. Nach seiner Einschätzung habe es sich, nach den ca. 50 Menschen, die vor Ort
waren, zu urteilen, eher um eine Pro-Paläs na Demonstra on gehandelt, weil die Menschen
Paläs nafahnen und Paläs nensertücher getragen haben. Einen Schulbezug habe er nicht
erkennen können. Menschen vom daneben liegende B. Shop hä en vor diesem gesessen, die
Straße sei belebt gewesen. Es wurden Platzverweise, teils über Lautsprecherdurchsagen erteilt. Die
Gruppe habe sich darau in zum Teil zerstreut, ein Kern von ca. 20 Personen sei bis zum daneben
gelegenen voll besetzten Imbiss gegangen. Die Gruppe sei laut und aggressiv gewesen. Dort habe
die Angeklagte die Parole „From the River to the Sea – Pales ne will be free“ gerufen und die
Gruppe habe ihr geantwortet und die Parole wiederholt. 16 Der Zeuge war glaubwürdig und seine
Aussage glaubha , denn er hat sachlich und von guter Erinnerung getragen die Geschehnisse
referiert und ohne Belastungstendenz ausgesagt. 17 3. Seine Aussage wird zudem durch die
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Bekundungen des Zeugen H. ergänzt. 18 Der Zeuge H. hat ebenfalls geäußert, dass es sich bei der