Sea“ auch noch keinem Verbot. 50 Die Parole muss aber in ihrem Kontext gesehen werden, in dem
sie geäußert wurde. In dem hier vorliegenden Kontext stellt sie ein Billigen von Stra aten dar und
kann von einem vernün igen Betrachter nicht anders verstanden werden. 51 In dem hier
vorliegenden Kontext kann diese Kampfparole eben nicht, wie die Angeklagte es gelesen haben
will, als friedlicher Aufruf an die Israelis und die Paläs nenser, die Wa en schweigen zu lassen und
gemeinsam an einem Staat Paläs na zu arbeiten, in dem Jüdinnen und Juden und Paläs nenser
friedlich und gleichberech gt miteinander leben, verstanden werden. 52 Bezugspunkt ist im
vorliegenden Fall, wie das Gericht schon oben ausgeführt hat, das zum Zeitpunkt der aufgelösten
Versammlung erst vier Tage zurückliegenden Massakers an jüdischen Zivilisten vom 7.10.2023 in
Israel. 53 Da dieses nur wenige Tage vor der hier der Angeklagten zur Last gelegten Tat
sta gefunden hat, ist der enge zeitliche Zusammenhang evident, im Gedanken eines vernün igen
Betrachters präsent und – aufgrund der Größe und Ungeheuerlichkeit – nicht wegzudenken
gewesen. 54 Soweit die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass der Kontext ein
Übergri eines Lehrers an der A. Schule auf einen Schüler gewesen sein soll, kann das Gericht
dieser Argumenta on nicht folgen. Um Gewalt an Schulen anzuprangern, bedarf es keines
Schwenkens von Paläs nafahnen, Tragen von Paläs nensertüchern und Parolen Paläs na zu
befreien. Beide Zeugen haben ausgesagt, dass sie die Versammlung als Pro Paläs na
Demonstra on eingestu haben. Die schulinterne Auseinandersetzung ist nach Au assung des
Gerichts nur ein Vorwand gewesen. Der Bezug zu dem Massaker vier Tage davor ist o enkundig.
Die Angeklagte räumt in ihrer Einlassung ein, dass es „vordergründig“ so die Angeklagte wörtlich,
um eine schulische Auseinandersetzung gegangen sei. 55 In diesem Kontext kann für einen
vernün igen Beobachter das Rufen der Formel nur so gedeutet werden, dass damit das Massaker
in den Kontext des legi men Befreiungskampfes der Paläs nenser gegen Israel gut geheißen
werden soll. Eine andere Interpreta on ist für den Tatzeitpunkt, den 11. Oktober 2023, nicht
denkbar. 56 Anders läge der Fall heute zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, neun Monate nach
dem Massaker, nachdem Israel Krieg gegen Gaza führt und nach Schätzungen der Vereinten
Na onen fast 40.000 Paläs nenser, überwiegend Zivilisten, getötet wurden. Dann handelt es sich
zwar immer noch um eine Parole, die das Existenzrecht Israels leugnet und einen paläs nensischen
Staat auf dem Gebiet auch von Israel fordert. Aber der Bezugspunkt wird mit zunehmenden
Zeitablauf immer weniger eindeu g. Aufgrund des Zeitablaufs könnte inzwischen mit der Parole
sowohl eine Verurteilung der Angri e Israels auf den Gazastreifen als auch ein Gutheißen des
Angri s der Hamas und anderer Terrorgruppen auf Israel vom 7. Oktober 2023 gemeint sein. 3)
Störung des ö entlichen Friedens 57 Das Verwenden der Formel „From the River to the Sea –
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Pales ne will be free“ nur vier Tage nach dem Massaker an Jüdinnen und Juden am 7. Oktober