- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Lebensjahres auf den Rentenanspruch aus seiner Angestelltenversicherung Leistungen gewährt
werden.
Das beklagte Land hat die gesamten außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Der am ... 1908 geborene jüdische Kläger war von 1925 an als kaufmännischer Angestellter bei
einer jüdischen Firma in F. beschäftigt. Die gegen die Juden gerichteten Boykottmaßnahmen
führten zu seiner Entlassung zum 15. März 1935. Im folgenden Jahr wanderte er nach Palästina
aus, wo er kurze Zeit darauf auch die palästinensische Staatsangehörigkeit erwarb.
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend
gemacht. Das Landesamt für die Wiedergutmachung hat ihm im Bescheid vom 31. Mai 1957 eine
Kapitalentschädigung von 2.333 DM zuerkannt. Es hat dabei den Kläger in die vergleichbare
Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft und den Entschädigungszeitraum auf die Zeit
vom 15. März 1935 bis 31. Dezember 1940 bemessen.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Einstufung in den mittleren Dienst, Erstreckung des
Entschädigungszeitraums über den 31. Dezember 1940 hinaus und die Feststellung erstrebt, daß
der Entschädigungszeitraum noch nicht beendet sei. Während des Verfahrens vor dem Landgericht
hat das Landesamt seinen Bescheid vom 31. Mai 1957 abgeändert und dem Kläger eine weitere
Kapitalentschädigung von 1.250 DM zuerkannt, und zwar für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31.
Mai 1948.
Das Landgericht hat das beklagte Land unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an
den Kläger über die Beträge von 2.333 DM und 1.250 DM hinaus weitere 5.341 DM zu zahlen. Das
Landgericht hat eine höhere Einstufung des Klägers nicht für berechtigt angesehen, den
Entschädigungszeitraum jedoch auf die Zeit vom 1. April 1935 bis zum 31. März 1950 festgestellt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das beklagte Land zur
Zahlung eines weiteren Betrages von 1.784,64 DM zu verurteilen. Zur Begründung dieses Antrages
hat der Kläger ausgeführt, daß ihm gemäß §92 Abs. 2 BEG ein Versorgungszuschlag in Höhe von
20 % der Kapitalentschädigung zustehe, den ihm das Landgericht zu Unrecht versagt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden
Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger verfolgt mit der Revision lediglich noch den Anspruch auf Gewährung eines 20 %igen
Versorgungszuschlages auf die ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits
rechtskräftig zugesprochene Kapitalentschädigung.
Daß die für die Gewährung der Kapitalentschädigung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen,
deren Vorliegen auch für den noch streitigen Teilanspruch selbständig zu prüfen ist, gegeben sind,
hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum festgestellt.
Als besonderes Erfordernis für den vom Kläger noch geltend gemachten Anspruch auf Gewährung
des Versorgungszuschlages muß nach §92 Abs. 2 BEG hinzukommen, daß der Verfolgte weder
Ansprüche auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 65.
Lebensjahres noch Anspruch auf Entschädigung nach den §§134 bis 137 BEG hat. Gesetzliche
Grundlage für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger aus seiner früheren vor seiner
Auswanderung bestehenden Angestelltenversicherung Anspruch oder Anwartschaft (§31 Abs. 1 3.
DVO-BEG) auf Ruhelohn und Hinterbliebenenversorgung hat, war zur Zeit der letzten mündlichen
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3/23/2022