Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: OLG Frankfurt 11. Zivilsenat Norm: § 2 Abs 1 VermG 03.02.2015 11 U 16/14 ECLI:DE:OLGHE:2015:0203.11U16.14.0A Urteil Zum Verhältnis zwischen den Erben jüdischer Altei- gentümer und den Nachfolgeorganisationen hinsichtlich des nach dem VermG restituierten Vermögens Leitsatz Den Erben jüdischer Alteigentümer von in der NS-Zeit entzogenem Vermögen, die die Anmel- defrist des § 30a VermG versäumt haben, steht gegenüber der jüdischen Nachfolgeorganisation, die als Rechtsnachfolger i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG den Rückerstattungsanspruch geltend gemacht hat, kein Herausgabeanspruch zu. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 24. Januar 2014, 2-10 O 332/13, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24.1.2014, Az. 2-10 O 332/13, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Die Klägerin begehrt als Miterbin nach unter dem NS-Regime zwangsenteigneten jüdischen Eigentümern eines Grundstücks in O1 Auskehrung der Einnahmen, die die Beklagte aus diesem Grundstück erzielt hat. - Seite 1 von 7 -

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