- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Der Kläger begehrt eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat
vorgetragen, bei der Entscheidung darüber, ob er aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende
Lebensgrundlage erlangt habe, könne ihm nicht das volle in seinem Betrieb erzielte Einkommen
zugerechnet werden, da seine Frau in der Küche der Gaststätte den ganzen Tag lang arbeite und
auch die Schwiegereltern gegen freie Kost und Unterhalt in den Mittagsstunden in der Gaststätte
aushülfen. Es müßten deshalb dementsprechende Beträge für die Ehefrau und die Schwiegereltern
abgesetzt werden. Bei einer Umrechnung der Einkünfte in die deutsche Währung nach dem
mittleren Verbrauchergeldwert, wie ihn das Statistische Bundesamt festgestellt habe, erreiche sein
Einkommen die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG bis zur Gegenwart nicht.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere
Kapitalentschädigung von 24.304,- DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts durch Teilurteil
teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere
Kapitalentschädigung von 128 DM zu zahlen. Die Entscheidung darüber, ob dem Kläger von der
Kapitalentschädigung von insgesamt 5.483,- DM noch ein Zuschlag von 20 % zustehe, hat das
Oberlandesgericht dem Schlußurteil vorbehalten. Die darüber hinausgehende Klage hat das
Oberlandesgericht abgewiesen und in diesem Umfang die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen
Antrag weiter, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1.
Ohne erkennbaren Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger
Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§87 Abs. 1 BEG) zu
beanspruchen hat, und daß der Entschädigungszeitraum am 9. Juni 1936 beginnt. Unangreifbar ist
ferner die Feststellung, daß der Kläger auf Grund seines Einkommens vor der Verfolgung unter
Berücksichtigung seiner Schulbildung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes
einzureihen ist. Diese Einstufung entspricht der Rechtslage, wie sie sich nunmehr aus §14 Abs. 1 3.
BV-BEG in Verbindung mit der Anlage 3 zur 3. DV-BEG in der Fassung der 2. ÄndVO ergibt.
2.
a)
Der Entschädigungszeitraum endet nach der Auffassung des Berufungsgerichts am 1. April 1947.
Das Einkommen des Klägers habe, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, von diesem Zeitpunkt an,
abgesehen von den Jahren 1948/49 und 1956/57, das in der Anlage 1 zur, 3. DV-BEG angegebene
Einkommen eines vergleichbaren Beamten einschließlich des Versorgungszuschlages erreicht,
umgerechnet bis 1954 nach den vom Statistischen Bundesamt gemäß dem israelischen
Wägungsschema ermittelten Kaufkraftwerten und für die spätere Zeit nach dem für den Verfolgten
günstigeren Devisenkurs. Der Überblick über das während eines ganzen Jahrzehnts erzielte
Einkommen ergebe dessen Nachhaltigkeit.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht sich an der Feststellung, der
Kläger habe vom 1. April 1947 an eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt, nicht dadurch
gehindert zu sehen, daß das Vergleichseinkommen später, insbesondere 1948/49, vorübergehend
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3/5/2022