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einer natürlichen Betrachtungsweise. Sie ist auch unter den hier festgestellten Verhältnissen
geboten. Ob etwa der Ehefrau, sofern im Verhältnis zwischen den Ehegatten das deutsche Recht
anzuwenden wäre, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein
Ausgleichsanspruch gesellschaftsrechtlicher Art zustehen würde, ist in diesem Zusammenhang nicht
entscheidend.
Nach den Grundsätzen, die von dem erkennenden Senat in der RzW 1958, 318 Nr. 55
veröffentlichten Entscheidung entwickelt worden sind, sind allerdings, wenn die Ehefrau vor der
Verfolgung im Unternehmen des Ehemannes mitgearbeitet hat und beide Eheleute wegen der
Verdrängung aus ihrer Erwerbstätigkeit Entschädigungsansprüche geltend machen, diese Einkünfte
zur Vermeidung von Doppelentschädigungen auf die Ehegatten aufzuteilen. Dem muß dann auch,
um Benachteiligungen der Verfolgten zu vermeiden, bei der Entscheidung darüber, wann die nach
der Verfolgung wieder zusammenarbeitenden Eheleute eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt
haben, Rechnung getragen werden, indem die erzielten Einkünfte gleichfalls auf beide in
angemessener Weise aufgeteilt werden. Damit ist aber nicht gesagt, daß auch in anderen Fällen
dem einzelnen Verfolgten das Einkommen, das er als Betriebsinhaber unter Mihilfe seiner Ehefrau
erwirbt, nicht in vollem Umfang zuzurechnen wäre, wie auch der Abschlag von dem Einkommen,
das er vor der Verfolgung hatte, wegen der unentgeltlichen Mitarbeit seiner Ehefrau im allgemeinen
nur am Platze sein wird, wenn eigene Entschädigungsansprüche der Ehefrau in Betracht kommen.
Die Nachhaltigkeit der unter Mitarbeit der Ehefrau des Betriebsinhabers erlangten Lebensgrundlage
kann allerdings insbesondere dann zweifelhaft sein, wenn diese Mitarbeit die Arbeitskraft der
Ehefrau in einer auf die Dauer nicht tragbaren Weide in Anspruch genommen hat. Hier ist jedoch
die Nachhaltigkeit nicht in Frage zu stellen. Denn aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich,
daß die Mitarbeit der Ehefrau des Klägers schon seit vielen Jahren geleistet wird und keine
ungewöhnliche Mehrbelastung für sie selbst und die Familie dargestellt hat. Außerdem hat das
Berufungsgericht dem in Anlage 1 zur 3. DV-BEG angegebenen Vergleichseinkommen den in §12
Abs. 2 3. DV-BEG vorgesehenen Zuschlag hinzugerechnet, so daß auch damit in gewissem Umfang
der Möglichkeit eines Ausfalls der Arbeitskraft eines der Ehegatten Rechnung getragen ist.
3.
Der Kläger hat demnach eine Entschädigung für einen weitergehenden Zeitraum nicht zu
beanspruchen.
Die Entschädigungsbehörde hat allerdings die Kapitalentschädigung noch auf Grund der
Besoldungsübersicht, die die Anlage zur 3. DV-BErgG bildete, errechnet, obwohl der Bescheid erst
nach der Verkündung der 3. DV-BEG ergangen ist.
Bei einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes beträgt die nach
der ersten Altersstufe für einen Entschädigungszeitraum vom 9. Juni 1936 bis zum 31. März 1947
zu errechnende Kapitalentschädigung ohne den Alters- und Versorgungszuschlag nach den Sätzen
der Anlage 2 zur 3. DV-BEG nicht 5.483,- DM, sondern 5.496,- DM. Es ist jedoch nicht erforderlich,
in dem vorliegenden Rechtsstreit noch zu klären, ob die geringe Differenz bereits außerhalb des
gerichtlichen Verfahrens ausgeglichen ist. Das beklagte Land wird prüfen müssen, ob es dem Kläger
ungeachtet der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidungen den Mehrbetrag noch zukommen
lassen soll. Auch in dem weiteren gerichtlichen Verfahren darüber, ob dem Kläger ein Zuschlag von
20 % zustehe, wird im Einvernehmen mit dem beklagten Land von dem richtigen Betrag der
Kapitalentschädigung ausgegangen werden können.
4.
Die Revision ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31386727
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3/5/2022