entzogen, also z. B. wegen welcher Tat der Beamte in dieser Weise verurteilt worden ist, ob das Strafgesetz richtig oder falsch angewandt worden ist, ob die Strafzumessungsgründe zutreffend beurteilt sind oder nicht, und schließlich auch, aus welchem Gesetz das Strafgericht die zur Verurteilung führende Norm entnommen hat. Der erkennbare Sinn des § 53 DBG schließt es aus, die obengenannten Elemente dieser Vorschrift dahin zu erweitern, daß die Verurteilung auch nach materiellem deutschen Recht erfolgt sein müsse, und damit die Natur des angewandten Strafgesetzes bei der Anwendung dieser Vorschrift einer Prüfung zu unterziehen. Das Berufungsgericht hat den Sinn des § 53 DBG im Kern dahin zutreffend wiedergegeben, daß er ein Disziplinarverfahren ersparen soll (so auch Fischbach, DBG, 2. Aufl., 1940, Anm. 1 S. 696; Plog-Wiedow, BBG, Randziff. 2 zu § 48). Die mit diesem Sinn verbundene Automatik des nach § 53 DBG eintretenden Erfolges verlangt es, daß bei seiner Anwendung Prüfungen ausgeschlossen bleiben, die auf strafrechtlichem und strafprozessualem Gebiet liegen. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob der Täter auf Grund materiellen deutschen Strafrechts verurteilt worden ist. Die Unzulässigkeit der Prüfung des der Verurteilung zugrunde liegenden Strafgesetzes kann nicht qualitativ abgestuft werden; ebensowenig wie geprüft werden kann, ob der Täter nach den Vorschriften des StGB selbst oder nach strafrechtlichen Vorschriften eines anderen Gesetzes verurteilt worden ist, kann die Rechtsnatur des Strafgesetzes geprüft werden. Folgerichtig knüpft § 53 DBG den automatischen Verlust des Amtes und der Versorgungsbezüge (§ 132 DBG) allein an die konkrete Tat, die vorsätzlich begangen sein muß, und an die Tatsache der dafür vom Strafgericht verhängten Strafe. Die Ausschließlichkeit dieser dem Sinn des § 53 DBG entsprechenden Anknüpfung, die auch in dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. 3. 1956 VIII A 384/53 zutreffend hervorgehoben wird, rechtfertigt den Schluß, daß die Rechtsnatur des angewandten Strafgesetzes im Rahmen des § 53 DBG nicht geprüft werden kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann also gerade aus dem Sinn des § 53 DBG, ein besonderes Disziplinarverfahren entbehrlich zu machen, nicht gefolgert werden, daß für seine Anwendung auch das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Strafgesetz geprüft werden solle oder könne. Da eine vorsätzlich begangene, mit einem Jahr Gefängnis bestrafte Tat den Täter ungeeignet zum Beamten macht, ist es bedeutungslos, ob vielleicht die Tat von einem Disziplinargericht nach anderen Normen beurteilt werden könnte als es durch das Strafgericht geschehen ist. Daß beide Verfahren – das disziplinargerichtliche und das strafgerichtliche – auf dem Willen des Staates beruhen, eine Strafe zu verhängen, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß im Rahmen des § 53 DBG das angewandte Strafgesetz zu prüfen

Select target paragraph3