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ihres Ehemanns könnten nicht mehr der gegen die Klägerin gerichteten nationalsozialistischen
Verfolgung zugerechnet werden. Das Gutachten des Sachverständigen sei darin eindeutig, daß ein
wesentlicher Verfolgungseinfluß auf das Leiden in den Jahren nach 1948 unwahrscheinlich sei. Von
da an sei es der Anlage und gegebenenfalls den nichtverfolgungsbedingten Belastungen
zuzurechnen. Zuverlässige Feststellungen ließen sich ersichtlich auch vom medizinischen
Standpunkt aus nicht treffen. Jedenfalls aber schieden die Verfolgungsbelastungen, zu denen auch
die erschwerten Lebensbedingungen namentlich in den ersten Jahren nach der Einwanderung
zählten, ab 1949 als wahrscheinliche wesentliche Mitursache aus.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Entschädigung für ein anlagebedingtes Leiden, das nach §4 der 2. DV-BEG durch
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist, ist dann nicht mehr
nach dieser Vorschrift zu leisten, wenn der Verfolgungseinfluß für den Fortbestand des Leidens
nicht mehr wesentlich ist (BGH RzW 1965, 425 Nr. 30; 1967, 215 Nr. 12 m.w.Hinweisen). Wenn
Verfolgungseinflüsse weiterwirken, aber nicht mehr als wesentlich (25 %) zu werten sind, wird
nach §34 BEG die Rentenschwelle des §31 Abs. 1 BEG nicht mehr erreicht. Das Berufungsgericht ist
zwar von dieser Rechtsprechung ausgegangen. Jedoch kann den Erwägungen, mit denen es für die
Zeit nach 1948 die Entschädigungsfähigkeit der vegetativen Dystönie verneint hat, nicht gefolgt
werden. Die Revision rügt zunächst mit Recht, das Berufungsgericht habe, dem Sachverständigen
Dr. Gayer folgend, seiner Entscheidung einen ärztlichen Erfahrungssatz des Inhalts zugrundegelegt,
daß die Symptome einer vegetativen Fehlsteuerung einige Jahre nach Wegfall der "Störquelle", hier
der Verfolgungsbelastungen, wieder abklängen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung
RzW 1968, 402 Nr. 8 eingehend dargelegt, daß ein derartiger Erfahrungssatz nicht allgemein
besteht. Bei den nur schwierig aufzuhellenden Zusammenhängen zwischen einer Anlage, der
Auslösung vegetativer Fehlleistungen durch die Verfolgung im Sinne des §4 der 2. DV-BEG und
dem Fortbestehen dieser Störungen genügt es nicht, auf die erwähnten allgemeinen
Erfahrungssätze der medizinischen Wissenschaft zurückzugreifen, um das Ende des
Schadenszeitraums zu bestimmen. Vielmehr muß nach dem Gedanken des §176 Abs. 2 BEG in
solchen Fällen für die Festlegung des Endes der Rentenleistungen ausdrücklich festgestellt werden,
daß das Fortbestehen der funktionellen Störungen auf bestimmten, verfolgungsunabhängigen
Ursachen beruht. Hieraus folgt auch, daß die Entschädigungsfähigkeit eines Leidens nicht schon
dann verneint werden kann, wenn von einem bestimmten Zeitpunkt an das Fortbestehen eines
wesentlichen Verfolgungseinflusses darauf nicht mehr wahrscheinlich ist. Mit Recht greift daher die
Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, das Leiden könne für die Zeit vom Jahre 1949 an
deshalb nicht mehr entschädigt werden, weil das Fortbestehen wesentlicher Verfolgungseinflüsse
unwahrscheinlich sei. Insoweit ist eine ausdrückliche Feststellung erforderlich, zu der sich das
Berufungsgericht bisher außerstande gesehen hat. Wenn sich eine solche Feststellung im weiteren
Verfahren nicht treffen läßt, so muß die Ursachenfrage zugunsten des Verfolgten beurteilt werden
(BGH a.a.O.).
Es läßt sich somit nicht ausschließen, daß die Klägerin Anspruch auf eine weitere Entschädigung für
Schaden an Körper oder Gesundheit hat. Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der
Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Durch die Zurückverweisung erhält die Klägerin auch Gelegenheit darzulegen, inwieweit und bis zu
welchem Zeitpunkt sich die Verfolgung auf ihre wirtschaftliche Lage im Einwanderungsland
ausgewirkt hat.
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4/18/2022