- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Tübingen eingeholt. Durch ein Teilanerkenntnisurteil hat es das beklagte Land zur Zahlung von
4.224,- DM verurteilt. Die weitergehende Berufung, mit der die Klägerin die Verurteilung des
beklagten Landes zur Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer laufenden Rente, berechnet
unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von 50 % und eines Hundertsatzes von 40 der
Bezüge der vergleichbaren Beamtengruppe des höheren Dienstes, erstrebt, hat es zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Sie
beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Die Revision ist begründet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem
Augenleiden der Klägerin und der Verfolgung nicht wahrscheinlich. Die auf die Gutachten der
Universitäts-Augenklinik Heidelberg gestützten Feststellungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen
und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Dasselbe gilt von der weiteren, auf das
Gutachten des Sachverständigen Dr. Gayer der Medizinischen Universitätsklinik Tübingen
gestützten Feststellung, daß eine verfolgungsbedingte Schilddrüsenstörung der Klägerin nicht
wahrscheinlich ist.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Gayer in seinem Ergänzungsgutachten leidet die
Klägerin an einer vegetativen Dystönie. Der Sachverständige hat es als wahrscheinlich bezeichnet,
daß dieses anlagebedingte Leiden durch die Verfolgungsmaßnahmen verschlimmert oder vorzeitig
manifestiert worden ist und vom Jahre 1935 an zu einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung
von etwa 30 % geführt hat. Nach der Auffassung des Sachverständigen ist jedoch ein
Verfolgungseinfluß auf das Leiden nur bis zum Jahre 1948 wahrscheinlich. Diesen Ausführungen
folgend, hat das beklagte Land einen Anspruch auf eine Kapitalentschädigung von 4.224,- DM
anerkannt, berechnet für die Zeit vom 1. Januar 1935 bis zum 31. Dezember 1948 auf der
Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung zwischen 25 und 39 % und unter
Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 27 1/2 der Bezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten
des gehobenen Dienstes. Dementsprechend hat das Berufungsgericht ein Anerkenntnisteilurteil
erlassen. Mit dem angefochtenen Schlußurteil hat es die weitergehende Klage aus folgenden
Erwägungen abgewiesen: Die vegetative Dystönie sei ein anlagebedingtes Leiden, das durch die
Verfolgung im Sinne des §4 der 2. DV-BEG wesentlich mitverursacht worden sei. Eine
Verschlimmerung (§3 der 2. DV-BEG) scheide aus, weil kein hinreichender Anhalt dafür gegeben
sei, daß das Leiden schon vor der Verfolgung die Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt
habe. Der Entschädigungsanspruch entfalle jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die
Verfolgungseinwirkungen nicht mehr als wesentlich anzusehen seien, also das Leiden zu weniger
als einem Viertel noch beeinflußten. Ein wahrscheinlicher Verfolgungseinfluß auf die anlagebedingte
vegetative Dystönie könne nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Gayer über das Jahr
1948 hinaus nicht mehr festgestellt werden. Der Gutachter hatte hierzu ausgeführt, daß die
verfolgungsbedingten vegetativen Symptome einige Jahre nach Beendigung der Verfolgung wieder
abnehmen würden; bestünden sie weiter, so könnten sie nicht mehr mit der Verfolgung in
Zusammenhang gebracht werden. Nach der Verheiratung der Klägerin im Jahre 1942 hätten sich
ihre Lebensverhältnisse zunehmend gefestigt. Ein Verfolgungseinfluß auf das Leiden sei deshalb nur
bis zum Jahre 1948 wahrscheinlich. Das Berufungsgericht hat sich dem Sachverständigen
angeschlossen und hierzu festgestellt, die Klägerin habe vom Jahre 1941 an eine feste Anstellung
als Chemikerin gehabt und diese Existenz erst 1946 aufgegeben, nachdem ihr Ehemann ein
Fotoatelier eröffnet habe. Dieses Atelier habe sich später ersichtlich gut entwickelt. Belastungen
durch eine Fehlgeburt im Jahre 1946 und durch die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384597
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4/18/2022