Volkstum bekannt habe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Diese Auffassung beruht auf einer
unrichtigen Anwendung des § 6 BVFG.
11Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Bekenntnis zum deutschen Volkstum
ein selbständiges Erfordernis für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit; es kann nicht
ersetzt werden durch die in § 6 BVFG bestimmten Bestätigungsmerkmale; diese können nur
Beweisanzeichen sein bei der Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ein Bekenntnis
ableiten läßt. Dieses Bekenntnis setzt das Bewußtsein und den Willen voraus, Deutscher, d.h.
Angehöriger des deutschen Volkes als einer nationalgeprägten Kulturgemeinschaft, zu sein und
weiter das Gefühl, dieser Gemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu sein.
Der erforderliche Wille, Deutscher zu sein, muß kundgegeben werden. Dies kann sowohl durch
ausdrückliche Erklärung als auch durch schlüssiges Verhalten geschehen; das Bekenntnis auf
Grund schlüssigen Verhaltens kann nicht nur durch bestimmte Einzelhandlungen, sondern auch
durch das Gesamtverhalten zum Ausdruck gebracht werden. Wer sich selbst zum deutschen
und zu keinem anderen Volkstum gehörend angesehen, sich entsprechend dieser Einstellung
nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher
Volkszugehöriger angesehen worden ist, der hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum
abgelegt.
12Diese Grundsätze, die der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 der 7.
FeststellungsDV in Verbindung mit § 6 BVFG aufgestellt hat und von denen auch das
Verwaltungsgericht ausgegangen ist, bedürfen einer Ergänzung. Das Verwaltungsgericht hat
nicht ausreichend berücksichtigt, daß in der bisherigen Rechtsprechung des Senats, die zu den
genannten Grundsätzen geführt hat, Fälle zu entscheiden waren, in denen die Verfolgten und
Antragsteller in einem der Vielvölker- bzw. Minoritätenstaaten Ost- und Südosteuropas
(Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Ungarn, Tschechoslowakei, Polen usw.) gelebt hatten. Der
vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, daß der Kläger seit 1920 bis zu seiner Übersiedlung
nach Palästina seinen ständigen Aufenthalt in einer Umgebung hatte, in der sich die
Bevölkerung mehr als überwiegend aus deutschen Volkszugehörigen zusammensetzte. Damit
stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch in den Gebieten, die zum
Deutschen Reich nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 gehörten oder in denen – wie
in Danzig – sich die Volkstumsverhältnisse jedenfalls nicht beachtlich von den entsprechenden
Verhältnissen im Deutschen Reich unterschieden, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum
abgelegt werden konnte und damit bei Anwendung des § 6 BVFG gefordert werden kann (im
folgenden werden die vorstehend genannten Gebiete als "deutsche Ursprungsgebiete"
bezeichnet).
13Der Senat ist der Auffassung, daß kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, die Frage der
Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum für die Personen, die in den "deutschen
Ursprungsgebieten" lebten und für solche, die in den Vielvölker- oder Minoritätenstaaten ihren
ständigen Aufenthalt hatten, im Ansatz unterschiedlich zu beurteilen. Personen, die nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, aber deutsche Volkszugehörige im Sinne
des § 6 BVFG waren, hat es nicht nur in den Vielvölkerstaaten im Osten und Südosten Europas,
sondern auch in den "deutschen Ursprungsgebieten" gegeben; dies gilt insbesondere für den
Personenkreis, der staatenlos gewesen ist. In diesem Sinne hat bereits der VIII. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. März 1961 – BVerwG VIII C 284.59 –
(DÖV 1962, 395) entschieden; er hat in diesem Urteil ausgeführt, deutscher Volkszugehöriger
könne auch ein solcher Deutscher im volkskundlichen Sinne sein, der – ohne die deutsche
Staatsangehörigkeit zu besitzen – im ehemaligen Reichsgebiet gelebt habe, wenn er seine
Volkszugehörigkeit nicht verleugnet habe. Der in diesem Nebensatz zum Ausdruck gebrachten
Auffassung kommt in Fällen vorliegender Art entscheidende Bedeutung zu. Hiermit wird zu
Recht zum Ausdruck gebracht, daß die Frage nach Art und Form des Bekenntnisses im Sinne
des § 6 BVFG in den "deutschen Ursprungsgebieten" anders zu beurteilen ist, als in den