Vielvölker- oder Minoritätenstaaten. Diese Unterscheidung muß nach dem Sinn und Zweck der
genannten Vorschrift getroffen werden.
14§ 6 BVFG verlangt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum deswegen, weil – abgesehen
von deutschen Staatsangehörigen – nur diejenigen als "Deutsche" Vertreibungsmaßnahmen
ausgesetzt waren, die in dem Vertreibungsstaat als "Deutsche" galten. In Staaten, in denen
neben einer nichtdeutschen volkstumsmäßigen Mehrheit eine oder mehrere nationale
Minderheiten existierten, bedurfte es bestimmter ausdrücklicher Handlungen oder Erklärungen
oder eines gleichwertigen schlüssigen Verhaltens, um die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe,
insbesondere zum deutschen Volkstum, zu offenbaren. Ob ein bestimmtes Verhalten lediglich
als Zuwendung zum deutschen Kulturkreis oder als Dokumentation der Zugehörigkeit zum
deutschen Volkstum verstanden werden sollte und wurde, hängt u.a. davon ab, wie die
Umgebung volkstumsmäßig zusammengesetzt war und welche Sprachen von den jeweiligen
nationalen Gruppen gesprochen wurden. Bei einer praktisch ausnahmslos deutsch sprechenden
Bevölkerung braucht der Gebrauch der deutschen Sprache grundsätzlich kein Ausdruck eines
Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu sein, wenn andere Anzeichen hierfür fehlen. Ebenso
ist es mit dem Besuch einer deutschen Schule, wenn andere vergleichbare Schulen in
angemessener Entfernung nicht vorhanden sind. Einem auf eine deutsche Volkszugehörigkeit
hinweisenden Verhalten kann die Bedeutung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in
einer volkstumsmäßig gemischten Umgebung eher zukommen als in einer rein deutschen
Umgebung. Andererseits kann dem Verhalten eines nach seinen Bestätigungsmerkmalen
deutschen Volkszugehörigen in einer fast ausschließlich vom deutschen Volkstum geprägten
Umgebung der Bekenntnischarakter nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil sich sein
Verhalten nicht unterschieden hat von dem seiner "Volksgenossen"; in diesen Fällen konnte
grundsätzlich nicht mehr erwartet werden, als daß sich die Person in der vorhandenen Umwelt
konform verhielt. Reichte bei diesem Personenkreis in der jeweiligen Heimat ein konformes
Verhalten aus, um ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzunehmen, so muß dies auch für
die rückschauend nach § 6 BVFG vorzunehmende Beurteilung genügen. Hieraus folgt nach
Auffassung des Senats:
15Während es in Vielvölker- und Minoritätenstaaten primär auf ein aktives Tun, nämlich auf
ein Verhalten ankam, aus dem derjenige, der es wissen wollte, den Schluß auf ein Bekenntnis
zum deutschen Volkstum ziehen konnte und sollte, ist in den "deutschen Ursprungsgebieten"
von folgendem auszugehen: Zugunsten einer Person, die alle Bestätigungsmerkmale
des § 6 BVFG erfüllt, streitet die Vermutung, sie habe sich zum deutschen Volkstum bekannt,
sofern sie sich in der vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung konform verhalten hat.
Wer hingegen nicht alle Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG erfüllt, weil er sich z.B. nach
Muttersprache oder Abstammung nicht als Deutscher im volkskundlichen Sinne erweist, kann
unter folgender Voraussetzung als deutscher Volkszugehöriger anerkannt werden: Er muß sich
nach Zuzug in das "deutsche Ursprungsgebiet" für einen längeren Zeitraum in der vom
deutschen Volkstum geprägten Umgebung niedergelassen und sich dort nicht nur äußerlich
angepaßt, sondern bewußt angeglichen haben und assimiliert worden sein. Von einer solchen
willensmäßig vollzogenen und anerkannten Zuwendung zum deutschen Volkstum kann
ausgegangen werden, wenn der Betroffene keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hat,
sich einem anderen und insbesondere einem Volkstum zuzuwenden, dem er nach seiner
Muttersprache oder seiner Abstammung zuzurechnen gewesen wäre. Das erforderliche
Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG liegt dann in seinem Gesamtverhalten, das sich aus dem
Tatbestand der vollzogenen Assimilierung ergibt.
16Das angefochtene Urteil ist mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar und erweist sich auch
aus sonstigen Gründen nicht als zutreffend. Es war deshalb aufzuheben. Die bisher getroffenen
tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es jedoch nicht, zugunsten des Klägers eine
abschließende Entscheidung zu treffen, und zwar auch nicht darüber, ob er unter
Zugrundelegung vorstehender Grundsätze als deutscher Volkszugehöriger anzusehen war. Die