3Mit Bescheid vom 1. August 1963 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil nicht dargetan sei, daß der Hausrat durch Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV entzogen worden sei. Die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt: Der Kläger sei zu Beginn der Verfolgungszeit (1. Juli 1933) weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger gewesen. Es habe sich nicht feststellen lassen, daß der Kläger durch sein Verhalten das Bewußtsein und den Willen, Deutscher zu sein und keinem anderen Volke als dem deutschen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar kundgetan und sich damit zum deutschen Volkstum bekannt habe. Zwar sei glaubhaft gemacht, daß der Kläger versucht habe, die Danziger Staatsangehörigkeit zu erwerben. Damit habe er aber kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Der Erwerb der Danziger Staatsangehörigkeit habe nicht die deutsche Volkszugehörigkeit vorausgesetzt. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den Antrag mit dem Bewußtsein und dem Willen gestellt habe, nur Deutscher sein zu wollen. Auch im übrigen sei durch sein Gesamtverhalten nicht der Schluß gerechtfertigt, daß er sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Es stehe zwar fest, daß er sich in Danzig der deutschen Sprache bedient und seine Kinder in deutsche Schulen geschickt habe. Da in Danzig jedoch ganz überwiegend deutsch gesprochen worden sei und fast nur deutsche Schulen existiert hätten, habe sich der Kläger nur seiner neuen Umgebung angepaßt. Im übrigen sei bei der Erziehung seines Sohnes auch eine jüdische Ausrichtung gegeben gewesen, weil dieser in dem zionistischen Jugendverein "H" gewesen sei. Daß seine Tochter 1958 als deutsche Staatsangehörige eingebürgert worden sei, lasse schließlich auch keinen Schluß auf die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu. 4Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts und beantragt. 5das Urteil vom 31. Oktober 1969 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 6Der Beteiligte beantragt, 7die Revision zurückzuweisen. 8Er meint, eine Klärung der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in Staaten wie Danzig und Österreich sei erforderlich; im Ergebnis sei das angefochtene Urteil aber richtig. Entscheidungsgründe 9Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. 10Nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die in der Revisionsinstanz nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen und deshalb für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind, kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, weil er sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe, nicht aufrechterhalten bleiben. Es ist zwar richtig, daß der Kläger nach seiner jüdischen Abstammung nicht dem deutschen Volkstum zuzurechnen ist. Diese allein auf die Abstammung abhebende Zurechnung schließt aber selbst dann, wenn der Betroffene sich der zionistischen Bewegung angeschlossen hatte, die Entscheidung nicht aus, daß er sich zum deutschen Volkstum im Sinne des hier maßgeblichen § 6 BVFG bekannt haben kann. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. März 1971 – BVerwG III C 39.69 – (Buchholz 427.207 § 5 Nr. 30) entschieden, daß ein Bekenntnis zum Zionismus und die Zugehörigkeit zur zionistischen Bewegung ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht schlechthin ausschließe. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger durch sein Verhalten das Bewußtsein und den Willen, Deutscher zu sein und keinem anderen Volk als dem deutschen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan und sich damit zum deutschen

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