- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Vertreibungsgebiete (§ 150 Abs. 2 BEG), doch wird die Entschädigungsberechtigung nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder sich vom deutschen Kulturkreis abgewendet hatte. Entsprechend diesen Grundsätzen, an denen auch gegenüber den RzW 1971, 404 Nr. 20 und 1972, 331 Nr. 5 mitgeteilten Entscheidungen des Kammergerichts festgehalten wird, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft. In erster Linie kommt es darauf an, welche Sprache der Kläger in dem maßgebenden Zeitpunkt in seinem persönlichen Bereich überwiegend gebrauchte. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß das auch in einer weitgehend fremdsprachlichen Umgebung die deutsche Sprache war. Wenn der Kläger vor dem Verlassen der Vertreibungsgebiete den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache zugunsten einer anderen Sprache aufgegeben oder sich von der deutschen Kultur abgewendet und einer anderen Kultur zugewendet haben sollte, so wäre es erheblich, ob das im Zusammenhang mit der rassischen Verfolgung oder der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs geschehen war. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, auf Grund der getroffenen Feststellungen abschließend zu entscheiden, zumal die Sach- und Rechtslage in den Tatsacheninstanzen nicht unter den richtigen rechtlichen Gesichtspunkten erörtert worden ist. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 23.11.1972 – IX ZR 116/70, BeckRS 1972, 31207664 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31207664 3 von 3 9/6/2022

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